Einleitung. Angabe 8 bis 10.
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am Schlüsse jedes Semesters den Lehrern der kulturtechnischen Fächer
vorzulegen ist und nach Beendigung des kulturtechnischen Studiums, in
der Kegel also nach dem vierten Semester, dem Rektorat eingereicht wird.
Das Gesuch um Ausstellung des Rektoratszeugnisses soll zur
nämlichen Zeit wie die Anmeldung zur Landmesserprüfung eingereicht
werden. Die betreffenden Landmesserkandidaten werden nämlich im Fache
der Landeskulturtechnik einer umfassenderen Prüfung unter Hinzuziehung
aufserordentlicher Examinatoren, der Fachlehrer für Bau- und für Boden
kunde, unterworfen. Nur denen, die in dieser umfassenderen Prüfung
mindestens das Prädikat „befriedigend’ 1 erhalten haben, wird nach dem
Eintreffen ihrer Bestallung als Landmesser auch das Rektoratszeugnis
ausgehändigt und somit der Weg zum Dienst der landwirtschaftlichen
Verwaltung geöffnet. (Abschnitt IV, G und H. nebst Anmerkung zu H
auf S. 80.)
das vormals durch Bestehen der Prüfung für Kulturtechniker an den
landwirtschaftlichen Hochschulen erworben ward, ist seit Ostern 1889 kein
akademisches mehr, sondern soll denjenigen Landmessern Vorbehalten bleiben,
welche nach drei- oder mehrjährigem Dienst in der landwirtschaftlichen Ver
waltung eine Fachprüfung vorwiegend praktischer Richtung, die Prüfung
der Vermessungsbeamten der /andivirtschaffliehen Verwaltung, bestanden
haben. Landmesser, welche sich als landwirtschaftliche Techniker zu un
abhängigem Gewerbebetrieb niederlassen und zuvor das Prädikat Kultur
techniker erwerben wollen, müssen also auf einige Jahre in den Dienst
der landwirtschaftlichen Verwaltung treten. (Abschnitt IV, D, S. 75.1
Hiernach konnte und kann, wer nicht bestallter Landmesser war
oder ist, das Prädikat Kulturtechniker überhaupt nicht erwerben, und
niemand darf sich an der umfassenderen Prüfung in Kulturtechnik beteiligen,
der nicht auch zur Landmesserprüfung zugelassen ist. Auf Grund dieser
Beteiligung allein aber wird keinerlei Zeugnis ausgestellt (Ang. 8). —
AVer, ohne Landmesser zu sein, ein Zeugnis über das Bestehen einer
Prüfung im Fache Kulturtechnik zu erwerben wünscht, der betreibe vier
Semester lang das Studium der Landwirtschaft, unterziehe sich dem
landwirtschaftlichen Abgangsexamen und wähle dabei die Kulturtechnik
als fakultatives Prüfungsfach.
Der viersemestrige Lehrplan auf S. 8 besteht mit wenigen Än
derungen an der Landwirtschaftlichen Hochschule zu Berlin seit 1888;
Angabe 9.
Das Prädikat Kulturtechniker,
Angabe 10.
Der geodätisch-kulturtechnische Lehrplai_