Abschnitt II.
GJescliäftsan Weisung
für die Königlichen Prüfungskommissionen für
Landmesser vom 28. November 1883
mit den Abänderungen vom 30. Juni 1893.
Die Anmerkungen am Fufse der Seiten enthalten Hinweise auf andere Stellen
dieser Sammlung.
Auf Grund der Bestimmung unter Nr. 1 im § 1 der L. P. 0. (Vor
schriften über die Prüfung der öffentlich anzustellenden Landmesser) vom
4. September 1882 wird für die „Königlichen Prüfungskommissionen für
Landmesser" im Anschlufs an die allgemeinen Vorschriften der gedachten
Prüfungsordnung die nachstehende besondere Geschäftsanweisung erteilt.
Das Dienstsiegel der Prüfungskommission.
§ 1.
Die Kommissionen führen ein Dienstsiegel mit dem heraldischen
Adler und der Umschrift: r Königlich Preufsische Prüfungskommission für
Landmesser zu
Die Obliegenheiten des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 2.
Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission (L. P. 0. § 3) liegt die
Sorge für die Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsganges der
Kommission ob.
Er hat insbesondere:
1. die an die Kommission eingehenden Schriftstücke zu eröffnen und
dieselben entweder zur Beschlufsfassung der Kommission zu bringen
(§ 3 dieser Anweisung) oder darauf seinerseits namens der Kommission
zu verfügen;
2. die von der Kommission ausgehenden Schriftstücke, sofern dieselben
nicht mit der Unterschrift sämtlicher Kommissionsmitglieder zu ver-
Ausbildung der Landmesser. 3. Aufl. 3