Full text: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

Abschnitt II. 
GJescliäftsan Weisung 
für die Königlichen Prüfungskommissionen für 
Landmesser vom 28. November 1883 
mit den Abänderungen vom 30. Juni 1893. 
Die Anmerkungen am Fufse der Seiten enthalten Hinweise auf andere Stellen 
dieser Sammlung. 
Auf Grund der Bestimmung unter Nr. 1 im § 1 der L. P. 0. (Vor 
schriften über die Prüfung der öffentlich anzustellenden Landmesser) vom 
4. September 1882 wird für die „Königlichen Prüfungskommissionen für 
Landmesser" im Anschlufs an die allgemeinen Vorschriften der gedachten 
Prüfungsordnung die nachstehende besondere Geschäftsanweisung erteilt. 
Das Dienstsiegel der Prüfungskommission. 
§ 1. 
Die Kommissionen führen ein Dienstsiegel mit dem heraldischen 
Adler und der Umschrift: r Königlich Preufsische Prüfungskommission für 
Landmesser zu 
Die Obliegenheiten des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 
§ 2. 
Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission (L. P. 0. § 3) liegt die 
Sorge für die Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsganges der 
Kommission ob. 
Er hat insbesondere: 
1. die an die Kommission eingehenden Schriftstücke zu eröffnen und 
dieselben entweder zur Beschlufsfassung der Kommission zu bringen 
(§ 3 dieser Anweisung) oder darauf seinerseits namens der Kommission 
zu verfügen; 
2. die von der Kommission ausgehenden Schriftstücke, sofern dieselben 
nicht mit der Unterschrift sämtlicher Kommissionsmitglieder zu ver- 
Ausbildung der Landmesser. 3. Aufl. 3
	        
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