Full text: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

Geschäftsauweisung. G. A. §§ 19 und 20. 
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b) mindestens drei Aufgaben aus den Fächern unter 
Nr. 6 (Landmefskunde), 
Nr. 7 (Nivellieren), 
Nr. 8 (Tracieren), 
Nr. 9 (Instrumentenkunde) und 
Nr. 10 (Landeskulturtechnik) 
in L. P. 0. § 12 zu erteilen, während 
c) das Prüfungsfach 
Nr. 11 (Rechtskunde) 
nicht notwendig zum Gegenstände der schriftlichen Prüfung gemacht 
werden mufs. 
Durch diese Bestimmung ist nicht ausgeschlossen, auch eine gröfsere 
Anzahl von Aufgaben zu erteilen, bezw. auch das Prüfungsfach Nr. 11 
zum Gegenstände der schriftlichen Prüfung zu machen, insofern nach den 
im voraus festgestellten Lösungsfristen (§ 18 Nr. 3 dieser Anweisung) 
deren Bearbeitung innerhalb drei Tagen (L. P. 0. § 16 Nr. 3) ermöglicht 
werden kann. 
2. Jedenfalls mufs von den schriftlichen Aufgaben je eine Aufgabe 
a) aus der elementaren Mathematik (L. P. 0. § 12 Nr. 1), 
b) aus der Theorie der Beobachtungsfehler und deren Ausgleichung 
nach der Methode der kleinsten Quadrate (L. P. 0. § 12 Nr. 5), 
c) aus der Landmefskunde (L. P. 0. § 12 Nr. 6), 
d) aus der Instrumentenkunde (L. P. 0. § 12 Nr. 9) 
gewählt werden. 
3. Diejenigen Prüfungsfächer, aus welchen hiernach schriftliche 
Aufgaben erteilt werden sollen, sind durch die Kommission zu bestimmen. 
4. Innerhalb der nach Nr. 1 bis 3 bestimmten Prüfungsfächer werden 
die zu erteilenden Aufgaben aus der im § 18 dieser Anweisung bezeichneten 
Sammlung durch das Los festgestellt, dergestalt, dafs entweder für alle 
Examinanden oder für zwei oder mehrere derselben die gleichen Aufgaben 
oder für jeden Kandidaten besondere Aufgaben bestimmt werden. Letzteres 
mufs geschehen, wenn aus der Erteilung der gleichen Aufgaben Unord 
nungen zu befürchten stehen. 
Das Ergebnis der Verlosung ist unter Beifügung der Nummern, 
welche die Aufgaben in der Sammlung führen (§ 18 Nr. 4), in Abteilung III 
der Prüfungsverhandlung (zu G. A. § 10, S. 52) zu vermerken und nebst 
der Aufgabensammlung unter Verschlufs zu halten. 
§ 20. 
Die schriftliche Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen in L. P. 0. 
§17 unter Beachtung der nachstehenden besonderen Vorschriften:
	        
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