Geschäftsauweisung. G. A. §§ 19 und 20.
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b) mindestens drei Aufgaben aus den Fächern unter
Nr. 6 (Landmefskunde),
Nr. 7 (Nivellieren),
Nr. 8 (Tracieren),
Nr. 9 (Instrumentenkunde) und
Nr. 10 (Landeskulturtechnik)
in L. P. 0. § 12 zu erteilen, während
c) das Prüfungsfach
Nr. 11 (Rechtskunde)
nicht notwendig zum Gegenstände der schriftlichen Prüfung gemacht
werden mufs.
Durch diese Bestimmung ist nicht ausgeschlossen, auch eine gröfsere
Anzahl von Aufgaben zu erteilen, bezw. auch das Prüfungsfach Nr. 11
zum Gegenstände der schriftlichen Prüfung zu machen, insofern nach den
im voraus festgestellten Lösungsfristen (§ 18 Nr. 3 dieser Anweisung)
deren Bearbeitung innerhalb drei Tagen (L. P. 0. § 16 Nr. 3) ermöglicht
werden kann.
2. Jedenfalls mufs von den schriftlichen Aufgaben je eine Aufgabe
a) aus der elementaren Mathematik (L. P. 0. § 12 Nr. 1),
b) aus der Theorie der Beobachtungsfehler und deren Ausgleichung
nach der Methode der kleinsten Quadrate (L. P. 0. § 12 Nr. 5),
c) aus der Landmefskunde (L. P. 0. § 12 Nr. 6),
d) aus der Instrumentenkunde (L. P. 0. § 12 Nr. 9)
gewählt werden.
3. Diejenigen Prüfungsfächer, aus welchen hiernach schriftliche
Aufgaben erteilt werden sollen, sind durch die Kommission zu bestimmen.
4. Innerhalb der nach Nr. 1 bis 3 bestimmten Prüfungsfächer werden
die zu erteilenden Aufgaben aus der im § 18 dieser Anweisung bezeichneten
Sammlung durch das Los festgestellt, dergestalt, dafs entweder für alle
Examinanden oder für zwei oder mehrere derselben die gleichen Aufgaben
oder für jeden Kandidaten besondere Aufgaben bestimmt werden. Letzteres
mufs geschehen, wenn aus der Erteilung der gleichen Aufgaben Unord
nungen zu befürchten stehen.
Das Ergebnis der Verlosung ist unter Beifügung der Nummern,
welche die Aufgaben in der Sammlung führen (§ 18 Nr. 4), in Abteilung III
der Prüfungsverhandlung (zu G. A. § 10, S. 52) zu vermerken und nebst
der Aufgabensammlung unter Verschlufs zu halten.
§ 20.
Die schriftliche Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen in L. P. 0.
§17 unter Beachtung der nachstehenden besonderen Vorschriften: