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Heranbildung der landw. Vermessungsbeamten. K. L.
ich hiermit, dafs es fernerhin genügt, wenn diejenigen Landmesser, welche
im diesseitigen Ressort beschäftigt werden wollen, der betreffenden Behörde
bei der Anmeldung eine allgemeine Bescheinigung über die erfolgte Teil
nahme an den für den kulturtechnischen Kursus als obligatorisch vor
geschriebenen Vorlesungen einreichen, und dafs demgemäfs von Beibringung
eines ausdrücklichen Zeugnisses über den fleifsigen“ Besuch der Vor
lesungen Abstand zu nehmen ist. Bezüglich der in Betracht kommenden
Übungen verbleibt es bei der getroffenen Anordnung wegen Vorlegung
eines Zeugnisses Uber den fleifsigen“ Besuch derselben. 1 ) Es wird hier
bei noch besonders darauf aufmerksam gemacht, dafs diese Bescheinigung
schon bei der Anmeldung zum Dienst bei der Generalkommission und
nicht erst später bei der Meldung zum Examen vorzulegen ist.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
L.
Aus einer Ministerialverfügung an sämtliche Generalkommissionen, betreffend
Feststellung der Termine für die Fachprüfung ihrer Vermessungsbeamten,
vom 10. Februar 1893.
Im Anschlufs an meine allgemeine Verfügung vom 18. April 1891
will ich die Vorschriften über die Prüfung der Vermessungsbeamten der
landwirtschaftlichen Verwaltung vom 8. Dezember 1888 und die Vor
schriften vom 18. April 1891 über die Prüfung der Bewerber um Zeichner
stellen bei den königlichen Generalkommissionen dahin abändern, dafs die
Prüfung halbjährlich und zwar in der Regel in den Monaten Februar
oder März und Oktober oder November stattfinden soll (§ 2).
Hieraus folgt, dafs die Gesuche um Zulassung zur Prüfung den
Präsidenten der Generalkommissionen bis zum 15. Dezember und 15. August
und durch diese dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zum 1. Januar
und 1. September vorzulegen sind (§ 3).
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
] ) Das Muster eines Rektoratszeugnisses, Anlage zu G, S. 79. nimmt auf
vorstehende Restimmungen bereits Rücksicht.