Anlagen (Erlasse, Muster zu Zeugnissen etc,
Abschnitt V.
Anlage A.
Zu den Eingangsworten der L. P. 0.
Wortlaut des § 36 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.
werden, es bleiben jedoch die verfassungsmäisig dazu befugten Staats
oder Kommunalbehörden oder Korporationen auch ferner berechtigt,
Personen, welche diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung
der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen.
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der ge
nannten Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder
an diese Handlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur
auf die von den verfassungsmäfsig dazu befugten Staats- oder Kommunal
behörden oder Korporationen angestellten Personen zu beziehen.
Auszug aus dem Reglement für die öffentlich anzustellenden Feld- (Land-)
messer vom 2. März 1871.
Die öffentlich angestellten Landmesser sind mit Ausnahme
a) der bei den Auseinandersetzungsbehörden beschäftigten und
b) der bei der Veranlagung und Verwaltung der Grundsteuer angestellten
bezw. beschäftigten Landmesser
der Disziplin der Regierungen und des Ministers der öffentlichen Arbeiten
unterworfen.
Das Gewerbe der Feldmesser
darf zwar frei betrieben
Anlage B.
Zu L. P. 0, $ 27 und G. A. § 30.
Disziplinarbehörden.
§ 3.