Full text: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

Anlagen (Erlasse, Muster zu Zeugnissen etc, 
Abschnitt V. 
Anlage A. 
Zu den Eingangsworten der L. P. 0. 
Wortlaut des § 36 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. 
werden, es bleiben jedoch die verfassungsmäisig dazu befugten Staats 
oder Kommunalbehörden oder Korporationen auch ferner berechtigt, 
Personen, welche diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung 
der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen. 
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der ge 
nannten Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder 
an diese Handlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur 
auf die von den verfassungsmäfsig dazu befugten Staats- oder Kommunal 
behörden oder Korporationen angestellten Personen zu beziehen. 
Auszug aus dem Reglement für die öffentlich anzustellenden Feld- (Land-) 
messer vom 2. März 1871. 
Die öffentlich angestellten Landmesser sind mit Ausnahme 
a) der bei den Auseinandersetzungsbehörden beschäftigten und 
b) der bei der Veranlagung und Verwaltung der Grundsteuer angestellten 
bezw. beschäftigten Landmesser 
der Disziplin der Regierungen und des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
unterworfen. 
Das Gewerbe der Feldmesser 
darf zwar frei betrieben 
Anlage B. 
Zu L. P. 0, $ 27 und G. A. § 30. 
Disziplinarbehörden. 
§ 3.
	        
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