Object: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

Anlagen. G. bis J. 
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der betreffenden Beamten ganz nach ihrem Ermessen über die persönliche 
Qualifikation der einzelnen Kandidaten zu verfahren. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
Anlage H. 
Zu Ang. 11. 
Ministerialveriügung an den vereideten Feldmesser N. N., betreffend die Nicht 
einrechnung eines teilweise abgelaufenen Studiensemesters zum kulturtech 
nischen Studium, vom 11. Juni 1884. 
Ew. Wohlgeboren erwidere ich auf die Eingabe vom 16. v. Mts., 
dal's Ihrem Gesuche um Genehmigung zum Eintritt in den kulturtechnischen 
Kursus an der hiesigen Landwirtschaftlichen Hochschule nach Ablauf Ihrer 
militärischen Übung nicht entsprochen werden kann, weil das laufende 
Sommersemester durch die erwähnte Übung zu erheblich verkürzt ist. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
Anlage J. 
Zu Ang. 16, 17 und L. P. 0. § 5. 
Ministerialverfügung an die Oberprüfungskommission für Landmesser, betreffend 
die Zulassung von Nichtpreufsen zur Landmesserprüfung, vom 13. No- 
vomber 1884. 
Aus Veranlassung eines an den mitunterzeichneten Minister für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten gerichteten Antrags des Rektors 
der hiesigen Landwirtschaftlichen Hochschule, betreffend die Zulassung von 
Nichtpreufsen zu den in den Vorschriften vom 4. September 1882 über 
die Prüfung der öffentlich anzustellenden Landmesser angeordneten geo 
dätischen Kursen und Prüfungen, bestimmen wir hiermit, wie folgt: 
Die Zulassung solcher Nichtpreufsen, welche die an der Landwirt 
schaftlichen Hochschule in Berlin und an der Landwirtschaftlichen Akademie 
in Poppelsdorf eingerichteten geodätischen Kurse absolvieren und sich der 
Landmesserprüfung unterziehen wollen, ist nur unter den nachfolgenden 
Bedingungen statthaft. 
Nichtpreufsische Deutsche haben den vollen im § 5 der Land 
messerprüfungsordnung geforderten Nachweis über Vorbildung und prak 
tische und theoretische Ausbildung zu führen, wobei inbetreff der Gleich 
wertigkeit der auf nichtpreufsischen Schulen erlangten Vorbildung nach 
Absatz 1 des § 6 der Landmesserprüfungsordnung die Entscheidung des 
Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten mafs- 
gebend ist. Ebenso wie nach § 9 der Landmesserprüfungsordnung die 
Oberprüfungskommission darüber entscheidet, ob und mit welcher Zeit der 
Besuch eines geodätischen Kursus an einer nichtpreufsischen Lehranstalt
	        
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