Anlagen. G. bis J.
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der betreffenden Beamten ganz nach ihrem Ermessen über die persönliche
Qualifikation der einzelnen Kandidaten zu verfahren.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Anlage H.
Zu Ang. 11.
Ministerialveriügung an den vereideten Feldmesser N. N., betreffend die Nicht
einrechnung eines teilweise abgelaufenen Studiensemesters zum kulturtech
nischen Studium, vom 11. Juni 1884.
Ew. Wohlgeboren erwidere ich auf die Eingabe vom 16. v. Mts.,
dal's Ihrem Gesuche um Genehmigung zum Eintritt in den kulturtechnischen
Kursus an der hiesigen Landwirtschaftlichen Hochschule nach Ablauf Ihrer
militärischen Übung nicht entsprochen werden kann, weil das laufende
Sommersemester durch die erwähnte Übung zu erheblich verkürzt ist.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Anlage J.
Zu Ang. 16, 17 und L. P. 0. § 5.
Ministerialverfügung an die Oberprüfungskommission für Landmesser, betreffend
die Zulassung von Nichtpreufsen zur Landmesserprüfung, vom 13. No-
vomber 1884.
Aus Veranlassung eines an den mitunterzeichneten Minister für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten gerichteten Antrags des Rektors
der hiesigen Landwirtschaftlichen Hochschule, betreffend die Zulassung von
Nichtpreufsen zu den in den Vorschriften vom 4. September 1882 über
die Prüfung der öffentlich anzustellenden Landmesser angeordneten geo
dätischen Kursen und Prüfungen, bestimmen wir hiermit, wie folgt:
Die Zulassung solcher Nichtpreufsen, welche die an der Landwirt
schaftlichen Hochschule in Berlin und an der Landwirtschaftlichen Akademie
in Poppelsdorf eingerichteten geodätischen Kurse absolvieren und sich der
Landmesserprüfung unterziehen wollen, ist nur unter den nachfolgenden
Bedingungen statthaft.
Nichtpreufsische Deutsche haben den vollen im § 5 der Land
messerprüfungsordnung geforderten Nachweis über Vorbildung und prak
tische und theoretische Ausbildung zu führen, wobei inbetreff der Gleich
wertigkeit der auf nichtpreufsischen Schulen erlangten Vorbildung nach
Absatz 1 des § 6 der Landmesserprüfungsordnung die Entscheidung des
Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten mafs-
gebend ist. Ebenso wie nach § 9 der Landmesserprüfungsordnung die
Oberprüfungskommission darüber entscheidet, ob und mit welcher Zeit der
Besuch eines geodätischen Kursus an einer nichtpreufsischen Lehranstalt