Full text: Das Aufnehmen nach dem Augenmaße

76 
längerie Horizontale bis zu ihrer über der Kirche vom 
vorletzten Haltepunkte von der Straße aus markirten 
gleichen Höhe fortzuführen, erstere Horizontale auch auf 
der anderen Seite des Standpunktes in Gemäßheit der 
nach der Schlucht steiler abfallenden Neigung und des 
in der vorigen Aufstellung von der Straße herauf beur 
theilten Abdachungsverhältnisses zu verlängern. Wenn 
nun noch die vom Standpunkte in veränderter Richtung 
weiter ansteigende Schlucht angegeben und das Neigungs 
verhältniß ihrer Seitenabdachungen, wie die in selbiger 
hinlaufenden Holz- und Weingarten-Grenzen bemerkt 
sind, so hat man von da, wo der obere Hohlweg die 
Schlucht durchschneidet, solchen in seiner durch die Wein- 
gärren aufwärts führenden Richtung auszuschreiten, 
während dessen die zu beiden Seiten herabkommenden 
Schluchten, das daran endigende Holz, die mit ihm sich 
vereinigenden Wege einzutragen und die Stelle, von wo 
derselbe wieder abwärts führt, auf seiner dahin verlän 
gerten Richtung in dem gefundenen Abstande zu bestim- 
men. Nachdem daselbst dessen Fortsetzung gegen Strans- 
dorf, die vom vorigen Standpunkte her neben demselben 
ansteigende und mit ihm wieder abfallende Schlucht ein 
getragen, auch zu Bezeichnung der diese Schlucht bilden 
den Bergflächen die auf ihrer Wasserscheide an einan 
der treffenden Horizontalen in ihrer anfänglichen Rich 
tung angegeben sind, begiebt man sich zu Erlangung 
einer desseren Uebersicht auf die zunächst rechts über 
dem Wege in den Weingärten zu bestimmenden Kuppe. 
Von derselben aus ist der bis darunter hin bezeichnete 
Rothgraben in seiner aufwärts veränderten Richtung 
fortzuführen, der untere Theil des daran liegenden Dor 
fes — Stransdorf — einzutragen und die vor selbigem 
zusammentreffenden Wege nach etwa nöthiger Berichti 
gung ihrer früheren Einzeichnung dahin zu verlängern. 
Desgleichen ist die zwischen der Aufstellung und dem über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.