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«+/,!•« 'f / A P
und bei direktem Zugänge zum Marktorte auf rohem Wege:
f.MP.
Für einen Punkt P der Grenze des Stationsgebiets A
bestellt, daher die Bedingung:
f.MP=u+f tt a+f. ÄP,
oder: . „
MP- AP= U ^-f" a ■
Die Grenzlinie DPE des Stationsgebiets ist also eine
Hyperbel und ebenso die Grenzlinie FGH der Stations
gebiete A und B.
Beträgt der Frachtsatz auf Eisenbahnen 4 Pfennig für
den Tonnen-Kilometer, ist der Abstand der ersten Station A
vom Marktorte == 6 Kilometer und setzt man die Kosten
des doppelten Umladens wieder zu 150 Pfennig, so erhält
man die Entfernung MD, bis zu welcher die Eisenbahn
unbenutzt bleibt, aus der Gleichung:
150 -I- 6.4 -f- (6 — MD) 80 = WD . 80
zu:
MD = 4 km.
Führt aber parallel mit der Eisenbahn eine Land-
strafse, so würde die erste Station A für den Güterverkehr
gar nicht benutzt werden "und erst von einem Punkte F
zwischen der ersten und der zweiten, um 12 Kilometer vom
Marktorte entfernten Station B, der Verkehr sich dieser
letzteren Station und nicht mehr direkt auf der Landstrafse
dem Marktorte zuwenden, für dessen Abstand MF man hat:
150 -f 12.4 -f (12 — WF) 20 = MF. 20,
also:
MF = 11 km.
Die Eisenbahnen wie die Wasserstraßen vermögen also
für den kleineren Marktverkehr die Landstraisen nicht zu
ersetzen und kommen erst für den Marktverkehr gröfserer