Von besonderer Bedeutung für die Lage der kommer
ziellen Trafse, für welche ja ein horizontaler Baugrund
vorausgesetzt wird, sind Gebirge, welche mittelst künstlicher
Längenentwicklung überschritten werden müssen. Hier ist
die Länge der Trafse innerhalb des Entwicklungs
gebietes von der zu überschreitenden Höhe und dem zweck-
mäfsig zn wählenden Steigungsverhältnisse abhängig. Die
kommerzielle Trafse wird in diesem Falle nur in der
a ufs er ha 1 b des Entwicklungsgebietes belegenen Erstreckung
zu suchen und der Art festzulegen sein, dafs das Ent
wicklungsgebiet auf kürzestem Wege erreicht wird, also
rechtwinklich gegen die Begrenzung des Entwicklungs
gebiets geführt werden müssen.
Wären die fünf Orte, für welche in Fig. 16 die
kommerzielle Trafse bestimmt wurde, durch ein zwischen
den Orten C und D liegendes Gebirge getrennt, dessen
Fig. 17.
Entwicklungsgebiet durch die in Fig. 17 eingetragenen
Linien KFL und JGH begrenzt wird, so würde die