Full text: Die kommerzielle Trassierung (Heft 1)

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Gemeinwohl dienenden Weise geregelt werden kann. Die 
staatliche Ueberwachnng und gesetzliche Beschränkung 
einer als Monopol betriebenen privatwirthschaftlichen 
Thätigkeit kann zwar manche Uebelstände beseitigen und 
manche Gefahren mildern, wird aber niemals die Privat 
unternehmung zwingen können, ganz und gar im gemein- 
wirthschaftlichen Interesse zu wirken. 
Bei den Eisenbahnen bildet aber nicht allein der Bau 
und die Unterhaltung, sondern auch der Betrieb ein Monopol. 
Die Erfahrung hat in ausgiebigster Weise gezeigt, dafs da, 
wo für den Verkehr zwischen zwei Orten mehrere, ver 
schiedenen Eigentlmmern gehörende Linien zur Verfügung 
stehen, der zeitweise eintretende Wettbewerb doch sehr 
bald durch Vereinbarungen zum Abschluis gebracht wird. 
Das Monopol der Eisenbahnen erfährt nur in solchem Mafse 
eine Abschwächung, als Land- oder Wasserstraisen neben 
ihnen vorhanden sind, da der freie Betrieb auf diesen nicht 
durch Vereinbarungen aufser Kampf gesetzt werden kann. 
Der unzweifelhaft gemeinwirthschaftliche Charakter 
der Eisenbahnen geht auch noch aus den Ausführungen 
des § 3 hervor, nach welchen die zutreffende Bestimmung 
der Trafse und des auf die Anlage zu verwendenden Bau 
kapitals nur nach gemeinwirthschaftlicher Auffassung des 
gesammten Verkehrsbedürfnisses geschehen kann, sowie aus 
den Betrachtungen der §§ 14 und 15, welche zeigen, dafs 
der höchste gemeinwirthschaftliche Nutzen der Eisenbahnen 
nur erreicht werden kann, wenn die Frachtsätze auf die 
Höhe der Selbstkosten des Betriebes unter Verzicht auf 
Verzinsung des Anlagekapitals festgestellt werden, wodurch 
jede Privatunternehmung ausgeschlossen wird. 
Die irrthümliche Auffassung, nach welcher die Eisen 
bahnen auch als privatwirthschaftliche Unternehmung be
	        
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