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Gemeinwohl dienenden Weise geregelt werden kann. Die
staatliche Ueberwachnng und gesetzliche Beschränkung
einer als Monopol betriebenen privatwirthschaftlichen
Thätigkeit kann zwar manche Uebelstände beseitigen und
manche Gefahren mildern, wird aber niemals die Privat
unternehmung zwingen können, ganz und gar im gemein-
wirthschaftlichen Interesse zu wirken.
Bei den Eisenbahnen bildet aber nicht allein der Bau
und die Unterhaltung, sondern auch der Betrieb ein Monopol.
Die Erfahrung hat in ausgiebigster Weise gezeigt, dafs da,
wo für den Verkehr zwischen zwei Orten mehrere, ver
schiedenen Eigentlmmern gehörende Linien zur Verfügung
stehen, der zeitweise eintretende Wettbewerb doch sehr
bald durch Vereinbarungen zum Abschluis gebracht wird.
Das Monopol der Eisenbahnen erfährt nur in solchem Mafse
eine Abschwächung, als Land- oder Wasserstraisen neben
ihnen vorhanden sind, da der freie Betrieb auf diesen nicht
durch Vereinbarungen aufser Kampf gesetzt werden kann.
Der unzweifelhaft gemeinwirthschaftliche Charakter
der Eisenbahnen geht auch noch aus den Ausführungen
des § 3 hervor, nach welchen die zutreffende Bestimmung
der Trafse und des auf die Anlage zu verwendenden Bau
kapitals nur nach gemeinwirthschaftlicher Auffassung des
gesammten Verkehrsbedürfnisses geschehen kann, sowie aus
den Betrachtungen der §§ 14 und 15, welche zeigen, dafs
der höchste gemeinwirthschaftliche Nutzen der Eisenbahnen
nur erreicht werden kann, wenn die Frachtsätze auf die
Höhe der Selbstkosten des Betriebes unter Verzicht auf
Verzinsung des Anlagekapitals festgestellt werden, wodurch
jede Privatunternehmung ausgeschlossen wird.
Die irrthümliche Auffassung, nach welcher die Eisen
bahnen auch als privatwirthschaftliche Unternehmung be