rechtigt sind, gründet sicli vornehmlich darauf, dai's tliat-
sächlich die Eisenbahnen vielfach der Privatunternehmung
überlassen sind, ferner auf die unzweifelhafte Wahrheit,
dafs der rasche Ausbau des Eisenbahnnetzes wesentlich
der Privatunternehmung zu danken ist, für welche die Aus
sicht auf Erwerb zu einem mächtigen Ansporn angestrengter
Thätigkeit wurde, welche der Staat in gleichem Mafse
nicht würde haben entfalten können, endlich auch wohl
auf den Hinweis, dafs die privatwirthschaftliche Unter
nehmung der Eisenbahnen vielfach segensreich gewirkt hat
und wirkt. Allein alles dies sollte die Erkenntnifs nicht
trüben, dafs der volle Segen der Eisenbahnen nur
erreicht werden kann, wenn sie in den Händen
des Staates sind, als gern e in wir tli scliaft liehe
Unternehmung durch und auf Rechnung der Ge
mein wirthschaft verwaltet werden. Nach Sax*),
welcher den gemeinwirthschaftlichen Charakter der Eisen
bahnen anerkennt, soll es allerdings zulässig sein, die Eisen
bahnen als „öffentliche Unternehmung“ vom Staate an die
Privatthätigkeit mit der Auflage zu übertragen, die Ver
waltung im Interesse der Gern ein wirthschaft zu führen.
Dieser Auffassung tritt aber Ulrich **) in kurzer, schlagen
der Darstellung gegenüber, indem er schliefst: „es ist ein
vergebliches Bemühen, Privatbahnen durch Gesetze und
Verwaltungsvorschriften dazu bringen zu wollen, dafs sie
ihrer Natur entgegen in ihrer Tarifgestaltung und Ver
kehrspolitik die allgemeinen Interessen vor ihren Privat
interessen berücksichtigen“.
*) Sax, Die Verkehrsmittel in Volks- und Staatswirthschaft.
Wien. 1878.
**) Ulrich. Das Eisenbahn-Taritwesen. Berlin und Leipzig. 188G.