Full text: Die kommerzielle Trassierung (Heft 1)

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Von den verschiedenen Verwaltungsgrundsätzen, welche 
man in der Wirthschaftslehre zu unterscheiden pflegt, kann 
für die Privateisenhahnen lediglich und allein der privat- 
wirthschaftliclie Grundsatz in Frage kommen, welcher auf 
Erzielung des möglichst grofsen Betriebsüberschusses oder 
Reingewinns berechnet ist. Einen besonderen „Verwaltungs 
grundsatz der öffentlichen Unternehmung“, den einzelne 
Schriftsteller aufzustellen versucht haben, welche die Privat- 
balmen als „öffentliche Unternehmung mit delegirter Ge- 
meinwirthschaftsfunktion“ betrachtet wissen wollen, giebt 
es nicht. Es läfst sich doch gewifs nicht annehmen, dafs 
die Privatunternehmung durch gesetzliche Beschränkungen, 
welche ihr in Bezug auf die Tarifbildung und die Höhe 
der Frachtsätze auferlegt werden, oder durch die Vor 
schriften, welche der Staat für die Art der Betriebsdurch 
führung stellt, von dem Bestreben abgebracht werden sollte, 
so viel an Gewinn zu erzielen, als bei dieser Zwangslage 
möglich ist, und über den ihr auferlegten Zwang hinaus 
irgend etwas für das Gemeinwohl zu thun, wodurch sie 
ihre Privatinteressen schädigte. Die Meinung, als ob durch 
gesetzliche Vorschrift und Ueberwachung die Verwaltung 
der Privathahnen in solcher Weise geregelt werden 
könne, dafs die Verfolgung ihrer Privatinteressen stets 
auch zur Förderung des Gemeinwohls gereiche, läfst 
sich nicht mehr festhalten, sobald man erkannt hat, dafs 
im gemeinwirthschaftlichen Interesse auf eine Verzinsung 
des Anlagekapitals ganz und gar verzichtet werden 
mufs, wozu die Privatunternehmung sich niemals bereit 
finden wird. 
Für die Verwaltung der Privatbahnen kann 
es nur einen einzigen Grundsatz geben, nämlich 
den privat wirthschaftlichen, nach welchem der 
Launliardt, Theorie des Trafsirens. (j 
IM
	        
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