Full text: Die kommerzielle Trassierung (Heft 1)

gröfseste Reingewinn erstrebt wird, welcher 
innerhalb der auferlegten Beschränkungen erreichbar ist. 
Für die Verwaltueg der Staatseisenbahnen können 
dagegen alle drei, gewöhnlich unterschiedenen Verwaltungs 
grundsätze in Anwendung kommen, nämlich erstens die 
Behandlung als unentgeltliches allgemeines 
Genufsgut, zweitens die Gebühren-Erliebung und 
drittens die Verwaltung im privatwirthscha ft liehen 
Sinne zur Erreichung des höchsten Betriebs 
überschusses. 
Soll der höchste gemeinwirthschaftliche Nutzen der 
Eisenbahnen gewonnen worden, so müssen sie, wie bereits 
festgestellt wurde, als unentgeltliches allgemeines Genufsgut 
verwerthet werden. Allein es wird noch nachgewiesen 
werden, dafs der Staat nicht immer die genügende wirt 
schaftliche Kraft besitzt, um diese Aufgabe voll durchführen 
zu können, sondern dafs er in der Regel auf den höchsten 
Nutzen verzichten mufs und in der Nothlage sich befindet, 
die Verwaltung nach dem zweiten oder gar nach dem 
dritten Grundsätze einzurichten. 
Als unentgeltliches allgemeines Genufsgut werden vom 
Staate oder von staatlichen Unterabtheilungen beispielsweise 
die öffentlichen Kunstdenkmäler, die öffentlichen Sammlungen 
für Kunst und Wissenschaft, öffentliche Garten - Anlagen, 
die Sicherung von Person und Eigenthum, die Landstrafsen 
und theilweise auch die Wasserstrafsen und Häfen ver 
waltet. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Ver 
waltung der Eisenbahnen würde nun aber keineswegs zur 
Folge haben, dafs der Staat die Beförderung der Personen 
oder Güter unentgeltlich übernimmt, sondern nur, dafs 
dabei auf eine Verzinsung und Tilgung der Kosten der 
für den einzelnen Nutzungsfall vorbereitenden Arbeiten
	        
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