gröfseste Reingewinn erstrebt wird, welcher
innerhalb der auferlegten Beschränkungen erreichbar ist.
Für die Verwaltueg der Staatseisenbahnen können
dagegen alle drei, gewöhnlich unterschiedenen Verwaltungs
grundsätze in Anwendung kommen, nämlich erstens die
Behandlung als unentgeltliches allgemeines
Genufsgut, zweitens die Gebühren-Erliebung und
drittens die Verwaltung im privatwirthscha ft liehen
Sinne zur Erreichung des höchsten Betriebs
überschusses.
Soll der höchste gemeinwirthschaftliche Nutzen der
Eisenbahnen gewonnen worden, so müssen sie, wie bereits
festgestellt wurde, als unentgeltliches allgemeines Genufsgut
verwerthet werden. Allein es wird noch nachgewiesen
werden, dafs der Staat nicht immer die genügende wirt
schaftliche Kraft besitzt, um diese Aufgabe voll durchführen
zu können, sondern dafs er in der Regel auf den höchsten
Nutzen verzichten mufs und in der Nothlage sich befindet,
die Verwaltung nach dem zweiten oder gar nach dem
dritten Grundsätze einzurichten.
Als unentgeltliches allgemeines Genufsgut werden vom
Staate oder von staatlichen Unterabtheilungen beispielsweise
die öffentlichen Kunstdenkmäler, die öffentlichen Sammlungen
für Kunst und Wissenschaft, öffentliche Garten - Anlagen,
die Sicherung von Person und Eigenthum, die Landstrafsen
und theilweise auch die Wasserstrafsen und Häfen ver
waltet. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Ver
waltung der Eisenbahnen würde nun aber keineswegs zur
Folge haben, dafs der Staat die Beförderung der Personen
oder Güter unentgeltlich übernimmt, sondern nur, dafs
dabei auf eine Verzinsung und Tilgung der Kosten der
für den einzelnen Nutzungsfall vorbereitenden Arbeiten