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stehen. Dieser Tlieil der Strafsen-Unterhaltungskosten ist
auf etwa ll n0 der Betriebskosten im Durchschnitt anzunehmen,
so dafs vom Verkehr nur 0,9/„ bezahlt werden. Setzt man
in der für den gemeinwirthschaftlichen Gewinn durch
Gleichung 43 gegebenen Formel /=0,9/ 0 ein, so erhält
man
G —
175
2187
was gegen den höchsten erreich
baren Betrag von
1 ^To ?;4
12 fl
welcher für / = f 0 entsteht,
um rund 4 Prozent zurückbleibt.
Würde man durch Erhebung eines Wege
zolls, ähnlich wie dies früher geschah, die aus
der Einwirkung des Verkehrs entstehenden
Unterhaltungskosten der Strafse decken, so
würde man den gemeinwirthschaftlichen Nutzen
der Strafsen also um 4 Prozent erhöhen. Da aber
die Erhebung des Wegezolls (Chausseegeld) neue Kosten
verursacht, da Unterschleife dabei leicht Vorkommen und
da die Erhebung als eine grofse Unbequemlichkeit empfun
den wird, so rechtfertigt es sich wohl, auch die Kosten
der Strafsen-Unterhaltung von der Gemeinwirthschaft un
entgeltlich zu leisten.
Die Verwaltung als allgemeines Genufsgut, welche bei
den Landstrafsen aus Nebengründen über das gemeinwirth-
schaftlich günstigste Mafs hinaus durchgeführt ist, konnte
bei den Eisenbahnen bisher nicht zur Geltung kommen,
weil es dem Staate an wirtschaftlicher Kraft dazu fehlt.
Der Staat wird in der Regel die Verzinsung und Tilgung
des in den Eisenbahnen festgelegten Kapitals nicht aus
anderen Einnahmen bestreiten können, sondern wird zur
Deckung dieser Ausgaben auf Erzielung von Betriebsüber
schüssen bei den Eisenbahnen selbst angewiesen sein. Wo