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die Möglichkeit vorliegt, die Betriebsüberschüsse noch über
das für Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals er
forderliche Mais zu steigern, wird auch hierauf meistens
nicht verzichtet werden können, da es wohl kaum eine
bequemere, gerechtere und weniger drückend empfundene
Art der indirekten Besteuerung giebt als durch die Eisen
bahn-Frachtsätze. Der Staat wird also in der Regel die
Eisenbahnen im Allgemeinen nach dem gleichen privat-
wirthschaftlichen, auf Erzielung des höchsten Betriebs-
Überschusses gerichteten Grundsätze verwalten wie eine
Privatunternehmung. Dabei besteht aber der wesentliche
Unterschied, dafs der über die Verzinsung hinausgehende
Betrag des Betriebsüberschusses der Gemeinwirthschaft
erhalten bleibt, während dieser bei Privatbahnen eine Be
reicherung Einzelner auf Kosten der Allgemeinheit bildet.
Dafs die Eisenbahnen, so lange die Frachtsätze nicht
auf die Selbstkosten des Betriebes herabgesetzt, sondern
in einer den höchsten Betriebsüberschufs herbeiführenden
Weise festgesetzt werden, den erreichbaren gröfsten ge-
meinwirthschaftlichen Gewinn nicht liefern, ist ein Uebel-
stand, der bei jeder Steuer-Erhebung eintritt und der erst
bekämpft werden dürfte, wenn nachgewiesen wäre, dafs es
eine andere Art der Besteuerung von gleicher Ergiebigkeit
gäbe, welche gemein wirthschaftlich weniger schädlich wirkte.
Für die privatwirthschaftliche Frachtbildung wurden
in § 13 und § 14 drei verschiedene Gesetze in Betrachtung
gezogen, — und zwar:
1) Erhebung einer hohen, über die Selbstkosten des
Zu- und Abgangs hinausgehenden Abfertigungsgebühr und
eines gleichbleibenden kilometrischen Frachtsatzes.
Wenn bei dieser Gesetzmäfsigkeit die Abfertigungs
gebühr um die Hälfte des Versendungswerthes über die