Full text: Die technische Trassierung der Eisenbahnen (Heft 2)

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oder zu: 
(Gl. 51.) . . K = 0,24 (1 + 112,5 sj l 
und für die Tonne der Personenzüge zu: 
K = (0,725 -f 30 «,.,) I 
oder zu: 
(Gl. 52.) . . K = 0,725 (1 + 41,4 sj l 
Ist beispielsweise die mafsgebende Steigung einer Bahn 
gleich 0,015, die gleichwertige Steigung derselben für den 
Güterverkehr = 0,00643, für den Personenverkehr = 0,00779, 
wie in dem Beispiel des § 11 berechnet wurde, so ist die 
virtuelle Steigung dieser Bahn für den Güterverkehr: 
« m = 0,37 • 0,015 + 0,63 • 0,00643 = 0,0096 
und für den Personenverkehr: 
s M = 0,27 • 0,015 + 0,73 • 0,00779 = 0,0097. 
Die gleichwerthige Steigung ist für den Personenverkehr 
stets gröfser als für den Güterverkehr, während die virtuelle 
Steigung für beide Verkehrsgattungen stets nur einen geringen 
Unterschied zeigt. 
Theilt man die Gleichungen 51 und 52 durch die Kosten 
auf einer Flachlandbahn, also beziehungsweise durch 0,337 
und 0,875, so erhält man die virtuelle Länge der Bahn in 
Abhängigkeit von der virtuellen Steigung, und zwar für den 
Güterverkehr zu: 
(Gl. 53) ... X = 0,71 (1 + 112,5 sj I 
und für den Personenverkehr zu: 
(Gl. 54) ... a = 0,83 (1 -f 41,4 sj l. 
Die virtuelle Länge wird also für den Güterverkehr 
gleich 2, wenn die virtuelle Steigung gleich 0,0115 ist, für
	        
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