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oder zu:
(Gl. 51.) . . K = 0,24 (1 + 112,5 sj l
und für die Tonne der Personenzüge zu:
K = (0,725 -f 30 «,.,) I
oder zu:
(Gl. 52.) . . K = 0,725 (1 + 41,4 sj l
Ist beispielsweise die mafsgebende Steigung einer Bahn
gleich 0,015, die gleichwertige Steigung derselben für den
Güterverkehr = 0,00643, für den Personenverkehr = 0,00779,
wie in dem Beispiel des § 11 berechnet wurde, so ist die
virtuelle Steigung dieser Bahn für den Güterverkehr:
« m = 0,37 • 0,015 + 0,63 • 0,00643 = 0,0096
und für den Personenverkehr:
s M = 0,27 • 0,015 + 0,73 • 0,00779 = 0,0097.
Die gleichwerthige Steigung ist für den Personenverkehr
stets gröfser als für den Güterverkehr, während die virtuelle
Steigung für beide Verkehrsgattungen stets nur einen geringen
Unterschied zeigt.
Theilt man die Gleichungen 51 und 52 durch die Kosten
auf einer Flachlandbahn, also beziehungsweise durch 0,337
und 0,875, so erhält man die virtuelle Länge der Bahn in
Abhängigkeit von der virtuellen Steigung, und zwar für den
Güterverkehr zu:
(Gl. 53) ... X = 0,71 (1 + 112,5 sj I
und für den Personenverkehr zu:
(Gl. 54) ... a = 0,83 (1 -f 41,4 sj l.
Die virtuelle Länge wird also für den Güterverkehr
gleich 2, wenn die virtuelle Steigung gleich 0,0115 ist, für