Abschnitt III
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Die Feststellung der Trafse.
i
§ 31.
Allgemeine und ausführliche Trafsirung.
Man unterscheidet allgemeine und ausführliche
Trafsirung oder dementsprechend allgemeine und aus
führliche Vorarbeiten.
Die allgemeine Trafsirung soll zur Beurtheilung der Bau
würdigkeit der Bahn dienen, bei Privatunternehmungen auch
die erforderlichen Vorlagen für die staatliche Genehmigung
des Baues liefern, während durch die ausführliche Trafsirung
die Grundlage für die Bau-Ausführung in einer auf alle
Einzelheiten sich erstreckenden Ausarbeitung des Entwurfs
gewonnen werden soll.
Bei der allgejmeixi-un-Trafsirung sind, anzufertigen:
1. Eine U eb e rsi c htsk a r te im Maisstabe von 1; ¿OPOOD
bis 1: öOOÖQrnir^welcECT^ie^idmlinie, in Kilometer getheilt
und in Abständen von 5 Kilometern mit der Kilometerzahl
versehen, eingezeichnet ist. In Preufsen sollen hierfür die
Generalstabskarten im Mafsstabe von 1:100000 benutzt