Full text: Die technische Trassierung der Eisenbahnen (Heft 2)

Abschnitt III 
■ 
Die Feststellung der Trafse. 
i 
§ 31. 
Allgemeine und ausführliche Trafsirung. 
Man unterscheidet allgemeine und ausführliche 
Trafsirung oder dementsprechend allgemeine und aus 
führliche Vorarbeiten. 
Die allgemeine Trafsirung soll zur Beurtheilung der Bau 
würdigkeit der Bahn dienen, bei Privatunternehmungen auch 
die erforderlichen Vorlagen für die staatliche Genehmigung 
des Baues liefern, während durch die ausführliche Trafsirung 
die Grundlage für die Bau-Ausführung in einer auf alle 
Einzelheiten sich erstreckenden Ausarbeitung des Entwurfs 
gewonnen werden soll. 
Bei der allgejmeixi-un-Trafsirung sind, anzufertigen: 
1. Eine U eb e rsi c htsk a r te im Maisstabe von 1; ¿OPOOD 
bis 1: öOOÖQrnir^welcECT^ie^idmlinie, in Kilometer getheilt 
und in Abständen von 5 Kilometern mit der Kilometerzahl 
versehen, eingezeichnet ist. In Preufsen sollen hierfür die 
Generalstabskarten im Mafsstabe von 1:100000 benutzt
	        
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