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alle Bestimmungen, welche für die Darstellung des Längen
schnitts vorgeschrieben sind.
Die Querschnitte werden in der Regel in einem Hefte
von Aktengröfse ein gezeichnet . Die Anzahl der Querschnitte
richtet sich nach der Bodengestaltung; während im Flachlande
zuweilen zwei bis drei auf einen Kilometer Länge genügen,
sind im Hügellande und Gebirge oft 50 bis 100 erforderlich.
4. Die Zeichnungen der Futtermauern, Brücken,
Tunnels und der Gebäude sind in der Regel nach einem
Mafsstabe von 1 : 100 anzufertigen. Es sind die zur voll
ständigen Beurtheilung der Entwürfe erforderlichen Grundrifse,
Schnitte und Ansichten darzustellen und von aufsergewohn
lichen oder wichtigen Anordnungen Einzelzeichnungen in
gröfserem Mafsstabe zu geben.
Die Beschaffenheit des Baugrandes, die höchsten und
die niedrigsten Wasserstände sind in den Entwürfen anzu
geben, auch die Hauptabmessungen darin mit Zahlen einzu
schreiben.
5. Die allgemeine Anordnung des Oberbaues, sowie
auch die Anordnung der Wege-Uebergänge in Schienenhöhe,
ist nach einem Mafsstabe von 1 : 50 darzustellen. Die Quer
schnitte der Schienen und Laschen, die Unterlagsplatten,
Laschenschrauben, Schienennägel u. s. w. sind in wahrer Gröfse
zu zeichnen und auf den Zeichnungen die Gewichte einzu
schreiben. ’
6. Von den Bahnhöfen und Haltestellen sind
Lagepläne in einem Mafsstabe von 1 : 1000 anzufertigen, auf
denen nicht nur sämmtliche Gebäude, sondern auch die nächsten
Umgebungen und die zum Bahnhofe führenden Wege ange
geben sind; auch sämmtliche Bahngeleise mit allen Weichen
und Kreuzungen, die Perrons, Drehscheiben, Schiebebühnen,
Wasserkrälme, Laderampen, Lösch- und Reinigungsgraben,