200
II. Gröfsere Brücken.
II. Tunnels.
X. Besondere Vorrichtungen und Gebäude zum Betriebe
geneigter Ebenen.
X. Oberbau, nebst allen Nebensträngen und Weichen.
XI. Signale, nebst dazu gehörigen Buden und Wärter
wohnungen.
XII. Bahnhöfe und Haltestellen, nebst allem Zubehör an
Gebäuden, Drehscheiben, Wasserkrahnen u. s. w.
XIII. Sonstige und aufserordentliche Anlagen, als Flufsver-
legungen, Durchführung durch Festungswerke u. s. w.
XIV. Betriebsmittel.
XV. Verwaltungskosten.
XVI. Insgemein.
XVII. Zinsen während der Bauzeit.
§ 32.
Trafsirung im Flachlande.
Auf Flachlandbahnen sind che Steigungen so gering, dafs
bei der Thalfahrt nirgends ein Bremsen erforderlich wird, und
(he Krümmungshalbmesser so grofs, dafs die Kurven keine
bemerkenswerthe Erhöhung des Zugwiderstandes verursachen.
Die Steigungen überschreiten also nirgends das Mals des
Widerstandskoeffizienten <w = 0,0036 und die Krümmungs
halbmesser sind stets gröfser als 1000 m.
ln den Gleichungen 10 und 11 des § 13, welche die Be
triebskosten für den Nutztonnen-Kilometer und für den Per-
sonen-Kilometer angeben, mufs für Flachlandbahnen daher der
Kurvenwiderstand c = 0 und «,=<», mithin für den Güter
verkehr s, = 0,0036 und für den Personen-Verkehr s, =
0,0055 eingesetzt werden, so dafs die Betriebskosten für eine