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Verkehr, so tritt mit der Verringerung der mafsgebenden
Steigung auch keine Ermäfsigung der Betriebskosten ein.
Wäre z. B. für eine Lokalbahn der Güterverkehr jährlich
90 000 Tonnen Nutzlast =210 000 Tonnen Rohlast, der Personen
verkehr gleich 120000 Personen oder gleich 150000 Tonnen
Zuglast, also der Jahresverkehr 360000 Tonnen Zuggewicht,
so würden täglich 990 Tonnen zu befördern sein, mithin bei
3 Zügen täglich in jeder Richtung eine Zugbelastung von
165 Tonnen entstehen. Würden Lokomotiven von 30 Tonnen
Gewicht und einem Zugkraftskoeftizienten von 0,08, also mit
einer Zugkraft von 2,4 Tonnen verwendet, so würde die
Steigung s, auf welcher ein Zug von dem berechneten Ge
wichte noch aufwärts geschafft werden kann, aus der
Gleichung:
(165 + 30) (0,0036 -f s) = 2,4
zu s = 0,0087 erhalten.
Wenn eine Verminderung der Zugzahl, durch welche eine
Vergröfserung des Zuggewichts eintreten kann, nicht erwünscht
ist, so kann auf einer Flachlandhahn auch keine Verminderung
der Betriebskosten entstehen, wenn die mafsgebende Steigung
kleiner als 0,0036 angeordnet wird. Es wird sogar meistens
in solchem Falle in Frage kommen, ob man nicht eine Er
sparung an Baukosten erreichen kann, wenn man den Charakter
der Flachlandbahn aufgiebt und eine mafsgebende Steigung
anordnet, welche gröfser als 0,0036 ist. Dies würde nach den
Rechnungen des § 33 zu entscheiden sein.
Ist die 'mafsgebende Steigung unter Festhaltung des
Charakters einer Flachlandbahn, also kleiner oder gleich
0,0036 bestimmt, so kann zu dem dritten Schritte in der
Durchführung der technischen Trafsirung übergegangen
werden, durch welchen untersucht wird, ob nicht aus irgend
einem Grunde für einzelne Theile der Trafse eine Grundrifs-