7
wirken ist, welche Neigungen den Wegen sowie Rampen zu
geben sind. Die vorhandenen Wege werden oft zu Höhen
änderungen und zu Verschiebungen der Trai'se führen, auch
für die Lage der Bahnhöfe bestimmend werden. Aufserdem ist
die Nothwendigkeit der Anlage von Parallelwegen zu prüfen.
§ 2.
Zerlegung der Bau- und Betriebskosten der Eisenbahnen für
die Aufgaben des Trafsirens.
Zur Beurtheilung des Einflufses, welchen die Betriebs
mittel und die erwähnten Bodenverhältnifse auf che Lage der
Trafse äufsern, mufs festgestellt werden, in welcher Weise die
Gesammtkosten des Verkehrs von der Länge sowie von den
Neigungs- und Krümmerngsverhältniisen der Trafse abhängig
sind. In den amtlichen Zusammenstellungen der Betriebs
kosten der Eisenbahnen everden die Ausgaben bekanntlich in
drei Gruppen getheilt, in die Kosten der allgemeinen Ver
waltung, der Bahn-Verwaltung und der Transport-
Verwaltung. Diese Gruppirung der Betriebskosten kann
für die Aufgaben des Trafsirens nicht ohne Weiteres benutzt
werden; man braucht vielmehr eine Zerlegung in die folgenden
fünf Gruppen* von welchen für das Trafsiren nur die drei
letzteren in Betracht kommen.
1. Allgemeine Kosten, welche unabhängig von der
Gröfse des Verkehrs und von der Länge und Gestaltung der
Trafse sind.
2. Bahnhofskosten, welche alle Ausgaben für Auf
nahme und Abgabe des Verkehrs umfafsen, also mit der
Gröfse des Verkehrs zunehmen, aber unabhängig von der
Beschaffenheit der Trafse sind.
3. Bahnkosten, welche die Zinsen des Anlagekapitals
der Bahn, mit Ausschlufs der Bahnhöfe und aller aufser-