71
maisgebend, wie sie auf Grund vielseitiger und langjähriger
Erfahrungen durch die Vereinbarungen des Vereins Deutscher
Eisenbahn-Verwaltungen festgelegt sind, zum Theil bedarf es
aber noch besonderer Untersuchungen zur Herleitung der
aufzustellenden Regeln, Gesetze und Verfahrungsweisen.
Die Bestimmungen für die Gestaltung der Trafse sind
aber nicht allein auf die Krümmungs- und Neigungsverhält
nisse zu beschränken, sondern auch auf die Breiten-Ab
messungen der Bahn und auf die Bahnhofsanlagen zu be
ziehen, da diese hierbei in mannigfacher Weise in Betracht
kommen. Man kann hiernach bei den Bestimmungen für die
Gestaltung der Trafse die folgenden vier Gruppen unterscheiden:
1. Bestimmungen über die Breite und Breiten -
Eintheilung der Bahn, namentlich über die Spurweite,
die Gleiszahl, den Abstand der Gleismitten, die Kronen
breiten, die Böschungsneigungen, die Breite der Seitengräben,
Stellwannen, Schutzstreifen und Parallelwege.
2. Bestimmungen über die Krümmungsverhältnifse,
namentlich über die kleinsten zuläfsigen Krümmungshalbmesser
und über den Normalkrümmungshalbmesser, welcher noch ohne
Ennäfsigung der Steigung durchgeführt Averden kann, ferner
über Spurerweiterung und Schienen -üeberhöhung in den
Kurven, über Form und Länge der Uebergangskurven und
über die Länge der ZAvischengeraden bei Gegen-Kurven.
3. Bestimmungen über die Steigungsverhältnifse,
namentlich für die zweckmäfsigste Wahl der mafsgebenden
Steigung, sei es mit oder ohne Längen-EntAvicklung der Trafse
oder auch unter Zerlegung der ganzen Linie in gesonderte
Betriebsstrecken; ferner über die Zuläfsigkeit und die mög
liche Länge von Anlaufsteigungen, über che Verringerung der
Steigung in Krümmungen und in Tunneln; über Ausrundung
der Gefällwechsel und über Vermeidung A r erlorener Steigungen.