Die Stellwannen haben 0,5 bis 1,0 m Breite, Schutz
streifen in Haidegrund 8—10 m, in Laubholzbeständen 15
bis 20 m, in Nadelholz 20 bis 25 m Breite, vom nächsten
Gleise gemessen.
§ 17.
Eingleisige und zweigleisige Bahn.
Ist anzunebmen, dafs zur Bewältigung des Verkehrs
dauernd ein Gleis genügt, so wird selbstverständlich die Trafse
auch nur für eine eingleisige Bahn bearbeitet, mit Ausnahme
der Bahnhöfe, welche unter allen Umständen zwei Hauptgleise
erhalten.
Ist aber, wenn auch nur erst nach längerer Zeit, die Her
stellung eines zweiten Gleises als erforderlich anzunehmen, so
ist es zweckmäfsig, die Trafse schon bei der ersten Anlage
für eine zweigleisige Bahn zu bestimmen und je nach Schätzung
der Zeit, in welcher das zweite Gleis herzustellen sein wird,
Vorkehrungen für die Anlage desselben zu treffen.
Selbst wenn das zweite Gleis voraussichtlich erst nach
Verlauf von 30 bis 40 Jahren erforderlich werden sollte, wird
es gerechtfertigt erscheinen, den Grunderwerb für dasselbe
schon bei der ersten Anlage zu beschaffen. Der Grunderwerb
für das zweite Gleis beschränkt sich auf einen Streifen von
4 m Breite für die Länge der freien Strecke, welche zu 0,9
der Gesammtlänge der Bahn zu rechnen ist, so dafs durch
schnittlich 36 Are auf 1 Km Bahnlänge dafür erforderlich
werden, deren Ankaufspreis auf 2000 bis 3000 Mk. zu schätzen
ist. Nach Verlauf von 40 Jahren würden bei Rechnung von
4 Proz. diese Summen mit Zinsen und Zinseszinsen auf 9600
bis 14 400 Mk. angewachsen sein. Rechnet man aber, dafs
die Grundfläche auch nur zu 1 Proz. ihres Ankaufspreises sich
verpachten läfst, so bleiben nur 3 Proz. Verlust, wodurch nach