Full text: Bestimmungen über die Anwendung gleichmässiger Signaturen für topographische und geometrische Karten, Pläne und Risse

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Bestimmungen 
über die 
Anwendung geichmäfsiger Signaturen für topographische 
und geometrische Karten, Pläne und Risse. 
Laut Beschluss des Centraldirektoriums der Vermessungen 
im Preufsischen Staate vom 20. Dezember 1879. 
Die in den gegenwärtigen Bestimmungen bezeichneten Signa 
turen finden Anwendung auf alle Karten, Pläne, Risse etc., 
welche auf Kosten oder im Aufträge bezw. unter Leitung von 
Staatsbehörden behufs der allgemeinen topographischen Darstellung 
des Terrains oder der speziellen Darstellung der Liegenschaften 
angefertigt werden, insoweit die durch die Signaturen be 
zeichneten Gegenstände nach dem Zwecke der betref 
fenden Karten etc. in denselben überhaupt zur Dar 
stellung kommen. 
Es bleibt jedem Zweige der Staatsverwaltung Vorbehalten, 
neben diesen allgemeinen Signaturen für die Zeichnung der auf 
ihre Veranlassung herzustellenden Karten und Vermessung'swerke 
diejenigen besonderen Signaturen anzuordnen, welche durch den 
Zweck der Karten etc. bedingt werden. 
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