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Bestimmungen
über die
Anwendung geichmäfsiger Signaturen für topographische
und geometrische Karten, Pläne und Risse.
Laut Beschluss des Centraldirektoriums der Vermessungen
im Preufsischen Staate vom 20. Dezember 1879.
Die in den gegenwärtigen Bestimmungen bezeichneten Signa
turen finden Anwendung auf alle Karten, Pläne, Risse etc.,
welche auf Kosten oder im Aufträge bezw. unter Leitung von
Staatsbehörden behufs der allgemeinen topographischen Darstellung
des Terrains oder der speziellen Darstellung der Liegenschaften
angefertigt werden, insoweit die durch die Signaturen be
zeichneten Gegenstände nach dem Zwecke der betref
fenden Karten etc. in denselben überhaupt zur Dar
stellung kommen.
Es bleibt jedem Zweige der Staatsverwaltung Vorbehalten,
neben diesen allgemeinen Signaturen für die Zeichnung der auf
ihre Veranlassung herzustellenden Karten und Vermessung'swerke
diejenigen besonderen Signaturen anzuordnen, welche durch den
Zweck der Karten etc. bedingt werden.
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