Vorwort.
Im Unterricht über Feldmessen und Nivellieren ist der größte
Wert auf die praktischen Übungen zu legen, auf die Handhabung der
Meßgeräte, auf einfache Aufmessungs- und Äbsteckungsarbeiten.
Der Vortrag des Lehrers wird daher hei der für diesen Unter
richt an der Hochbauahteilung zur Verfügung stehenden Zeit von
zwei Stunden wöchentlich nur sehr kurz sein können. Ihn u. U. zu
ergänzen, jedenfalls aber die zeitraubende Nachschrift der Schüler
überflüssig zu machen, ist der vorliegende Leitfaden bestimmt. Der
Text ist darum breiter gehalten, um die Wiederholung des rasch
durchgenommenen Stoffes dem Schüler zu erleichtern.
Der Umfang des Lehrstoffes ist bestimmt durch den Normal-
Lehrplan für preußische Baugewerkschulen vom Jahre 1898, und der
Entwurf eines neuen Lehrplanes für die Hochhauabteilung der Bau
gewerk sch ulen 1 ) sieht Änderungen im Unterricht über Feldmessen
und Nivellieren nicht vor.
Der Verfasser setzt voraus, daß die einfachen Meßarbeiten auf
der Baustelle im Unterricht über Bauführung behandelt werden 1 ), er
hat sich daher auf die Besprechung rein feldmesserischer Arbeiten
einfachster Art beschränkt, wie sie auch der Hochbautechniker in der
Praxis, namentlich wenn er in die Dienste kleiner Gemeindeverwaltungen
tritt, öfters auszuführen hat.
Einen besonderen Wert legt der Verfasser darauf, daß der Schüler
befähigt wird, die Meßgeräte, die er kennen lernt, auf ihre Richtig
keit zu prüfen. Der Prüfung und Berichtigung der Meßgeräte ist
daher in dem vorliegenden Leitfaden ausführlich gedacht.
Von Nivelliergeräten ist nur das mit „festem Fernrohr“ be
sprochen. Es ist nicht möglich, in der beschränkten Unterrichtszeit
von zwei Stunden wöchentlich die Schüler der Hochbauabteilung noch
mit anderen Nivelliergeräten so bekannt zu machen, daß sie bleibenden
Nutzen davon haben.
Daß in einem Leitfaden für den Unterricht an deutschen Bau
gewerkschulen entbehrliche Fremdwörter vermieden sind, ist selbst
verständlich; andere sind in Anmerkungen den Schülern erklärt worden.
Görlitz, 18. Juli 1907.
Yolquardts.
x ) Ministerialblatt der Handels- und Gewerbeverwaltung, Jahrgang 11)06,
Seiten 328 und 336.