Full text: Bestimmungen über die Anwendung gleichmässiger Signaturen für topographische und geometrische Karten, Pläne und Risse

1. Die Höhenangaben müssen, soweit dies überhaupt zu. er 
möglichen ist, auf den Normal-Nullpunkt der Höhen im Preufsi- 
schen Staate bezogen werden. Wo die hierfür erforderlichen An- 
schlufsmessungen fehlen, müssen die Höhenangaben in positiven 
Zahlen erscheinen. 
Die gleichmäfsige Verkürzung der Ordinaten beim Zeichnen 
des Profils geschieht in glatten Zahlen, und zwar thunlichst von 
io zu io Metern. Die Ordinatenzahlen selbst werden aber nicht 
gekürzt, sondern vollständig in die Profile eingeschrieben. 
2. In den Nivellementsprofilen werden die Terrainlinien, die 
Horizontale und die Ordinaten zwischen, der Terrainlinie und der 
Horizontalen schwarz, Wasserstandslinien blau ausgezogen. 
Die projektierten Höhenlagen der Strafsen, Eisenbahnen, Deich 
kronen u. s. w., sowie die dazu gehörigen Ordinaten werden 
zinnoberrot ausgezogen. 
3. -Die Profilfläche des Auftrags wird blafsrot, des Abtrags 
g'rau (mit chinesischer Tusche), des Terrains sepiabraun, des 
Wassers bis zum Wasserspiegel blau, des Moors oder Torfs ge- 
eignetenfalls schwarzgrün, der vorhandenen Brücken und sonstigen 
Bauwerke schwarz, der projektierten Bauanlagen zinnoberrot an 
gelegt bezw. schraffiert. 
4. Alle Höhenzahlen, welche sich auf das Terrain beziehen, 
werden in die Profile schwarz, diejenigen, welche sich auf Hoch 
wasser, mittlere und niedrige Wasserstände u. s. w. beziehen, blau, 
endlich diejenigen, welche sich auf projektierte Höhenlagen der 
Strafsen, Eisenbahnen u. s. w. beziehen, zinnoberrot eingeschrieben. 
5. Die Längenprofile von Flüssen, Bächen etc. sind in der 
Regel so aufzutragen, dafs der Ursprung des Flusses etc. in der 
Zeichnung linker Hand liegt. Das linke Ufer ist in der Regel in 
Volllinien, das rechte Ufer, falls von demselben nicht etwa ein beson 
deres Profil gezeichnet wird, durch punktierte Linien anzudeuten*). 
*) Der ursprüngliche Wortlaut der Vorschrift unter N0. 5. im §. 21. ist durch Be- 
schlufs des Centraldirektoriums der Vermessungen im Preufsischen Staate vom 16. De 
zember x 882, in den obenstehenden Wortlaut abgeändert und die zugehörige Tafel 8 
dementsprechend berichtigt worden.
	        
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