Bestimmungen
über die
Anwendung gleichmäfsiger Signaturen für topographische
und geometrische Karten, Pläne und Risse.
Laut Beschlufs des Centraldirektoriums der Vermessungen
im Preufsischen Staate vom 20. Dezember 1879, mit
Berücksichtigung der durch die Beschlüsse vom 16. De
zember 1882, 12. Dezember 1884, 15. Dezember 1886 und
21. Dezember 1887 herbeigeführten Abänderungen.
§. 1.
Die in den gegenwärtigen Bestimmungen bezeichneten Signa
turen finden Anwendung auf alle Karten, Pläne, Risse etc.,
welche auf Kosten oder im Aufträge bezw. unter Leitung von
Staatsbehörden behufs der allgemeinen topographischen Darstellung
des Terrains oder der speziellen Darstellung der Liegenschaften
angefertigt werden, insoweit die durch die Signaturen be
zeichneten Gegenstände nach dem Zwecke der betref
fenden Karten etc. in denselben überhaupt zur Dar
stellung kommen.
Es bleibt jedem Zweige der Staatsverwaltung Vorbehalten,
neben diesen allgemeinen Signaturen für die Zeichnung der auf