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ihre Veranlassung herzustellenden Karten und Vermessungswerke
diejenigen besonderen Signaturen anzuordnen, welche durch den
Zweck der Karten etc. bedingt werden.
A. Uebersichts- (General-) Karten.
§• *•
Die Zeichnung von Uebersichts- (General-) Karten erfolgt nach
den durch die Musterblätter für die topographischen Arbeiten der
Königl. Preufsischen Landesaufnahme festgestellten Vorschriften.*)
Auf allen Seekarten finden die internationalen Zeichen, Be
zeichnungen und Abkürzungen Anwendung.
B. Spezialkarten.
§• 3-
1. Darstellung der im Felde vorhandenen Linien in der Horizontalprojektion.
(Vergl. Tafel i.)
Für die Zeichnung der in den Spezialkarten in der Horizontal
projektion darzustellenden Grenzen und sonstigen auf dem Felde
vorhandenen Linien gelten mit Beachtung der beiliegenden Tafel i
folgende allgemeine Regeln:
1. Die Eigentums- und Kulturgrenzen oder sonstigen Linien
werden in schwarzer Farbe ausgezog'en. Linien, welche Wasser
rinnen oder andere Wasserläufe, Drainstränge u. s. w. bezeichnen,
können in blauer Farbe ausgezogen werden.
2. Insoweit es darauf ankommt, neben dem bisherigen Bestände
der Grundstücke auch noch den durch Grenzveränderungen, Grund
stücksteilungen oder Zusammenlegungen, durch Anlegung von
Wegen, Strafsen, Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen u. dergl. m.
entstehenden neuen Zustand in den Karten unterscheidend darzu
*) Diese MusterBlätter sind durch Beschlufs des Centraldirektoriums der Vermes
sungen vom i2. Dezember 1884 neu festgestellt worden.