Full text: Bestimmungen über die Anwendung gleichmässiger Signaturen für topographische und geometrische Karten, Pläne und Risse

4 
ihre Veranlassung herzustellenden Karten und Vermessungswerke 
diejenigen besonderen Signaturen anzuordnen, welche durch den 
Zweck der Karten etc. bedingt werden. 
A. Uebersichts- (General-) Karten. 
§• *• 
Die Zeichnung von Uebersichts- (General-) Karten erfolgt nach 
den durch die Musterblätter für die topographischen Arbeiten der 
Königl. Preufsischen Landesaufnahme festgestellten Vorschriften.*) 
Auf allen Seekarten finden die internationalen Zeichen, Be 
zeichnungen und Abkürzungen Anwendung. 
B. Spezialkarten. 
§• 3- 
1. Darstellung der im Felde vorhandenen Linien in der Horizontalprojektion. 
(Vergl. Tafel i.) 
Für die Zeichnung der in den Spezialkarten in der Horizontal 
projektion darzustellenden Grenzen und sonstigen auf dem Felde 
vorhandenen Linien gelten mit Beachtung der beiliegenden Tafel i 
folgende allgemeine Regeln: 
1. Die Eigentums- und Kulturgrenzen oder sonstigen Linien 
werden in schwarzer Farbe ausgezog'en. Linien, welche Wasser 
rinnen oder andere Wasserläufe, Drainstränge u. s. w. bezeichnen, 
können in blauer Farbe ausgezogen werden. 
2. Insoweit es darauf ankommt, neben dem bisherigen Bestände 
der Grundstücke auch noch den durch Grenzveränderungen, Grund 
stücksteilungen oder Zusammenlegungen, durch Anlegung von 
Wegen, Strafsen, Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen u. dergl. m. 
entstehenden neuen Zustand in den Karten unterscheidend darzu 
*) Diese MusterBlätter sind durch Beschlufs des Centraldirektoriums der Vermes 
sungen vom i2. Dezember 1884 neu festgestellt worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.