Full text: Von dem Kostenwesen (2. Theil)

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Für die kommissarischen Verhandlungen und Verfügungen, welche sich 
auf die Erborgung von Kapitalien zur Deckung der Folgeeinrichtungskosten 
beziehen, dürfen neben den allgemeinen Regulirungskosten besondere Pausch 
sätze den Betheiligten nicht zur Last gelegt werden. 
2. Es wird darauf hingewiesen, daß sowohl die Hannoversche Landes- 
Kredit-Anstalt, als auch die Central-Bodenkreditaktien-Gesellschaft zu Berlin 
amortisirbare Darlehne für Meliorationszwecke an Gemeinden und Genossen 
schaften gewähren. 
3. In vielen Fällen wird sich die Aufnahme größerer Darlehne zur 
Ausführung der in Aussicht genommenen Meliorationen als nothwendig er 
weisen, bevor die Bildung der Meliorationsgenossenschaften erfolgt ist. In 
diesen Fällen und auch in dem Falle, wenn sich die Theilnahme an dem 
Auseinandersetzungsgeschäfte und die Gemeindeangehörigkeit im Wesentlichen 
deckt, wird es sich empfehlen, die Gemeinde als solche als Darlehnsempfängerin 
auftreten zu lassen. Wird demnächst eine Meliorationsgenossenschaft ge 
bildet, so kann dieselbe in das Darlehnsgeschüft als Schuldnerin eintreten, 
anderenfalls wird das Verhältniß zwischen der Gemeinde und den Aus- 
einandersetzungstheilnehmern besonders zu regeln sein (vgl. auch Th. II § 25). 
8 25. 
3. Staatsbeihülfen. 
1. Staatsbeihülfen können in Auseinandersetzungssachen von dem 
Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bewilligt werden: 
a. aus Kap. 106 Tit. 10 des Etats zu Vorarbeits- und Verwaltungs 
kosten in Landesmeliorations- und Deichbauangelegenheiten, ferner für das 
Moorwesen (für 1890/91 = 344000 Mk.), 
b. aus Kap. 101 Tit. 15 des Etats zur Gewährung von Beihülfen 
zu den bei den Auseinandersetzungsgeschäften vorkommenden sog. Folge 
einrichtungskosten (für 1890/91 = 250000 Mk.), 
c. aus Kap. 106 Tit. 12 des Etats zur Förderung genossenschaftlicher 
und kommunaler Flußregulirungen (für 1890/91 — 500000 Mk.), 
d. aus Kap. 106 Tit. 11 des Etats zur Ausführung des Gesetzes 
über Schutzwaldungen und Waldgenoffenschaften sowie zur Förderung der 
Wald- und Wiesenkultur überhaupt (für 1890/91 — 100000 Mk.), 
6. aus Kap. 107 Tit. 2 des Etats zur Förderung des Obst- und 
Weinbaues (für 1890/91 = 70000 Mk.).
	        
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