liefernden
useinander-
ung dieser
'lichen Ma-
sare einzu-
er Kosten-
Kommissare
en, so daß
en [§ 146 ,
ig, sondern
und zwar
\ Stand zu
nittel recht
en, so hat
Htete Hebe-
nnissarischen
der Rech-
die Nummer
h u. s. w.),
zungsplanes
ner Anleihe
Betheiligten
leihe aufge-
!eit den Be-
eselbe ist in
se mit dem
Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten getroffenen Entscheidung
stempelsrei.
Für die kommissarischen Verhandlungen und Verfügungen, welche sich
auf die Erborgung von Kapitalien zur Deckung der Folgeeinrichtungskosten
beziehen, dürfen neben den allgemeinen Regulirungskosten besondere Pausch
sätze den Betheiligten nicht zur Last gelegt werden.
2. Es wird darauf hingewiesen, daß sowohl die Hannoversche Landes-
Kredit-Anstalt, als auch die Central-Bodenkreditaktien-Gesellschaft zu Berlin
amortisirbare Darlehne für Meliorationszwecke an Gemeinden und Genossen
schaften gewähren.
3. In vielen Fällen wird sich die Aufnahme größerer Darlehne zur
Ausführung der in Aussicht genommenen Meliorationen als nothwendig er
weisen, bevor die Bildung der Meliorationsgenossenschaften erfolgt ist. In
diesen Fällen und auch in dem Falle, wenn sich die Theilnahme an dem
Auseinandersetzungsgeschäfte und die Gemeindeangehörigkeit im Wesentlichen
deckt, wird es sich empfehlen, die Gemeinde als solche als Darlehnsempfängerin
auftreten zu lassen. Wird demnächst eine Meliorationsgenossenschaft ge
bildet, so kann dieselbe in das Darlehnsgeschüft als Schuldnerin eintreten,
anderenfalls wird das Verhältniß zwischen der Gemeinde und den Aus-
einandersetzungstheilnehmern besonders zu regeln sein (vgl. auch Th. II § 25).
8 25.
3. Staatsbeihülfen.
1. Staatsbeihülfen können in Auseinandersetzungssachen von dem
Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bewilligt werden:
a. aus Kap. 106 Tit. 10 des Etats zu Vorarbeits- und Verwaltungs
kosten in Landesmeliorations- und Deichbauangelegenheiten, ferner für das
Moorwesen (für 1890/91 = 344000 Mk.),
b. aus Kap. 101 Tit. 15 des Etats zur Gewährung von Beihülfen
zu den bei den Auseinandersetzungsgeschäften vorkommenden sog. Folge
einrichtungskosten (für 1890/91 = 250000 Mk.),
c. aus Kap. 106 Tit. 12 des Etats zur Förderung genossenschaftlicher
und kommunaler Flußregulirungen (für 1890/91 — 500000 Mk.),
d. aus Kap. 106 Tit. 11 des Etats zur Ausführung des Gesetzes
über Schutzwaldungen und Waldgenoffenschaften sowie zur Förderung der
Wald- und Wiesenkultur überhaupt (für 1890/91 — 100000 Mk.),
6. aus Kap. 107 Tit. 2 des Etats zur Förderung des Obst- und
Weinbaues (für 1890/91 = 70000 Mk.).