Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

Vorberathung anvertrauten Gesetzentwürfe von weiteren Gesichtspunkten aus, als ihr 
Inhalt und die beigefügten Motive der Staatsregierung gewähren, vorgelegt würden. 
Der Berechtigung zu dem letztgedachten Antrag hat der Minister der Unter— 
richts-Angelegenheiten wesentlich aus formellen Gründen widersprechen zu müssen 
geglaubt. In der Sache aber hält es derselbe für wünschenswerth und nützlich, über 
den Antrag der Unterrichts-Kommission hinauszugehen und das gesammte Material 
der Unterrichtsgesetzgebung in Preußen seit dem Jahre 1817, auch die Arbeiten auf 
diesem Gebiet, die nur Versuche geblieben sind, zur unbeschraͤnkten öffentlichen Kennt— 
niß zu bringen. Es kann zum vollen Verständniß der Tragweite der betreffenden 
Gesetzgebung und zur Würdigung der Schwierigkeiten, welche trotz einer mehr als 
50 jährigen fast unausgesetzten und ernsten Arbeit doch nur wenige Resultate zum 
wirklichen Abschluß haben gelangen lassen, nicht genügen, nur die eng und knapp 
formulirten Paragraphen einzelner unvollendet gebliebener Gesetzentwürfe kennen zu 
lernen. Es müssen auch die Motive und leitenden Gedanken, welche nach den um— 
fassendsten Erwägungen zur endlichen Formulirung der Bestimmungen, wie sie sich 
in den Paragraphen der Entwürfe finden, welche aber auch in den verschiedenen Sta— 
dien zu wesentlichen Modifikationen grundlegender und maßgebender Bestimmungen 
geführt haben, allseitiger Kenntnißnahme und eingehendem Verstaändniß zugänglich 
gemacht werden. Es ist gerechtfertigt und sehr wohl begreiflich, wie die Unterrichts— 
gesetzgebung, namentlich ein allgemeines Unterrichtsgesetz, durch welches auf lange 
Zeit hin die Fragen über Inhalt und Ziele der Volksbildung, der Jugenderziehung 
und der Wissenschaft gesetzlich festgestellt werden sollen, welches in seinen Bestim— 
mungen naturgemäß hinübergreifen muß auf fast alle Gebiete des öffentlichen Lebens 
in Staat, Gemeinde und Kirche, das Interesse der Nation in Anspruch nimmt. Nicht 
minder aber muß der Wunsch der bei der Unterrichts-Verwaltung amtlich Bethei— 
ligten als gerechtfertigt anerkannt werden, daß die der Sache nützlichen und unent— 
behrlichen Besprechungen der einschlagenden Fragen durch die Presse und durch son— 
stige öffentliche Verhandlungen aus wenigstens relativ vollständiger Kenntniß der 
thatsächlichen Verhältnisse hervorgehen und von diesen getragen werden. Diese Mög— 
lichkeit wird durch die jetzt erfolgende Veröffentlichung im ausreichendsten Maaß 
geboten werden, in der Art, daß nicht nur alle bezüglichen Dokumente unverkürzt ge— 
geben, sondern daß auch alle sie vorbereitenden Erwägungen und die Motive, auf
	        
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