Heranbildung der laudvv. Vermessungsbeamten. J. K.
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J.
MinisterialVerfügung an sämtliche Generalkommissionen, betreffend Zusammen
setzung der Kommissionen für die Fachprüfung der Vermessungsbeamten
der landwirtschaftlichen Verwaltung und Obliegenheiten des Vorsitzenden,
vom 18. April 1891.
In Ausführung des § 1 der Vorschriften vom 8. Dezember 1888
über die Prüfung der Vermessungsbeamten der landwirtschaftlichen Ver
waltung ordne ich hierdurch an, dafs die Prüfungskommission jedesmal
aufser dem Vorsitzenden aus zwei Mitgliedern bestehen soll, einem Ver
messungsinspektor und einem kulturtechnischen Mitgliede, als welches
entweder der Meliorationsbaubeamte einer Generalkommission oder ein an
dem kulturtechnischen Lehrgänge der landwirtschaftlichen Lehranstalten zu
Berlin und Poppelsdorf beteiligter Dozent bestellt werden wird.
Demgemäfs bestimme ich den bei der Königlichen Generalkommission
angestellten Vermessungsinspektor und den bei derselben tätigen Melio
rationsbaubeamten zu ständigen Mitgliedern der Prüfungskommission.
Die Präsidenten der Generalkommissionen haben die Gesuche um
Zulassung zur Prüfung und die denselben beizufügenden Übersichten an
den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten einzureichen. 1 )
Die Bestimmung über den Ort der einzelnen Prüfungen, die Be
rufung der zur Teilnahme an denselben ausersehenen ständigen Mitglieder
und des Vorsitzenden der Prüfungskommission, und die Überweisung der
Prüflinge an die letztere erfolgt für jeden Prüfungstermin besonders durch
den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 1 )
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
K.
Ministerialerlafs an sämtliche Generalkommissionen, betreffend Vereinfachung
des Rektoratszeugnisses über das kulturtechnische Studium, vom 27. Ok
tober 1891.
In teilweiser Abänderung der Anordnung zu Punkt 1 im Eingänge
des Erlasses meines Herrn Amtsvorgängers vom 13. Juli 1888, betreffend
die anderweite Regelung des kulturtechnischen Prüfungswesens, bestimme
in seinem ganzen, aus der Anlage zu G ersichtlichen Umfang betrieben haben,
oder in welchen Punkten ihr Studium der Kulturtechnik unvollständig geblieben
ist. Auch in solchem Fall können sie den Wunsch aussprechen, in Kulturtechnik
umfassend geprüft zu werden, um, falls die Prüfungskommission zustimmt, später
den Rest der Anforderungen zu erfüllen, welche an die Erteilung des Rektorats
zeugnisses nach Anlage zu G (S. 79) geknüpft sind.
*) Diese beiden Absätze sind zum Ersatz des früheren Wortlautes gemäfs
Ministerialverfügung vom 1. Oktober 1898 eingefügt.
Ausbildung der Landmesser. 3. Aufl. 6