Full text: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

Heranbildung der laudvv. Vermessungsbeamten. J. K. 
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J. 
MinisterialVerfügung an sämtliche Generalkommissionen, betreffend Zusammen 
setzung der Kommissionen für die Fachprüfung der Vermessungsbeamten 
der landwirtschaftlichen Verwaltung und Obliegenheiten des Vorsitzenden, 
vom 18. April 1891. 
In Ausführung des § 1 der Vorschriften vom 8. Dezember 1888 
über die Prüfung der Vermessungsbeamten der landwirtschaftlichen Ver 
waltung ordne ich hierdurch an, dafs die Prüfungskommission jedesmal 
aufser dem Vorsitzenden aus zwei Mitgliedern bestehen soll, einem Ver 
messungsinspektor und einem kulturtechnischen Mitgliede, als welches 
entweder der Meliorationsbaubeamte einer Generalkommission oder ein an 
dem kulturtechnischen Lehrgänge der landwirtschaftlichen Lehranstalten zu 
Berlin und Poppelsdorf beteiligter Dozent bestellt werden wird. 
Demgemäfs bestimme ich den bei der Königlichen Generalkommission 
angestellten Vermessungsinspektor und den bei derselben tätigen Melio 
rationsbaubeamten zu ständigen Mitgliedern der Prüfungskommission. 
Die Präsidenten der Generalkommissionen haben die Gesuche um 
Zulassung zur Prüfung und die denselben beizufügenden Übersichten an 
den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten einzureichen. 1 ) 
Die Bestimmung über den Ort der einzelnen Prüfungen, die Be 
rufung der zur Teilnahme an denselben ausersehenen ständigen Mitglieder 
und des Vorsitzenden der Prüfungskommission, und die Überweisung der 
Prüflinge an die letztere erfolgt für jeden Prüfungstermin besonders durch 
den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 1 ) 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
K. 
Ministerialerlafs an sämtliche Generalkommissionen, betreffend Vereinfachung 
des Rektoratszeugnisses über das kulturtechnische Studium, vom 27. Ok 
tober 1891. 
In teilweiser Abänderung der Anordnung zu Punkt 1 im Eingänge 
des Erlasses meines Herrn Amtsvorgängers vom 13. Juli 1888, betreffend 
die anderweite Regelung des kulturtechnischen Prüfungswesens, bestimme 
in seinem ganzen, aus der Anlage zu G ersichtlichen Umfang betrieben haben, 
oder in welchen Punkten ihr Studium der Kulturtechnik unvollständig geblieben 
ist. Auch in solchem Fall können sie den Wunsch aussprechen, in Kulturtechnik 
umfassend geprüft zu werden, um, falls die Prüfungskommission zustimmt, später 
den Rest der Anforderungen zu erfüllen, welche an die Erteilung des Rektorats 
zeugnisses nach Anlage zu G (S. 79) geknüpft sind. 
*) Diese beiden Absätze sind zum Ersatz des früheren Wortlautes gemäfs 
Ministerialverfügung vom 1. Oktober 1898 eingefügt. 
Ausbildung der Landmesser. 3. Aufl. 6
	        
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