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Bau- Um jedo<h in einzelnen Fällen die hieraus erwachsenden
festzu- Kosten zu vermeiden, bleibt dem Bauherrn unbenommen, si< vor-
her persönlich bei der Königlichen Baucommission zu melden und
wliche von dem vorseienden Bauprojecte Auskunft zu geben, damit von
bäude selbiger bestimmt werde, ob nach der örtlichen Lage und dem
Falls Zwecke des Gebäudes die Einreihung eines Aufrisses erforderlich
Nech- fällt, oder die Genehmigung auf bloße Augenschein8einnahme er-
1 aus- theilt werden kann.
n hie- 3) Die Prüfung eines solchen Bauproject8 durch die König-
erhalb liche Baucommission bezieht sich nicht allein auf das Äußere der
selben Facade, sondern zugleih auf die Richtung und Stellung
des Gebäudes gegen die zunächst belegenen Straßen-
) resp. züge.
ie auf 4) Die Ausführung eines solhen Baues ohne eingeholte Ge-
nehmigung der Königlichen Baucommission, oder die eigenmächtige
straße, Abweichung von dem approbirten Risse und den sonst gestellten
Bedingungen wird mit einer Geldbuße von 50 Thalern geahndet,
Ichau- deren Beitreibung durch die Königliche Polizeidirection sowohl von
dem Bauherrn selbst, als auc< von den adhibirten Bauhand-
Fteuen- werkern, welche den nicht genehmigten Bau ausgeführt haben,
ges<ehen kann -- vorbehältlih der aus polizeilihen Gründen
hneten etwa erforderlichen Wegräumung des Gebäudes selbst.
stigen Diese leztgedachte Bestimmung soll sich auch auf die Bauten
innerhalb der Residenzstadt Hannover beziehen.
urme,
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biegt, SITREU 5
3. Ministerialbekanntmachung vom 26. März 1846, die
Erweiterung des Wirkungskreises der Baucommission
betreffend.
'erxren-
Zur Vervollständigung der Bekanntmachungen des vormaligen
aratur Königlichen Cabinetsministerii vom 24. April 1822 und 12. Oc-
denen tober 1831 wird mit Allerhöhster Genehmigung Sr. Majestät des
Baus Königs Folgendes bestimmt :
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ifung, Die bislang auf Hauptfacaden und straßenwärts ins Auge
herrn fallenden Seitenfagaden der Häuser beschränkte Vorschrift, daß Neu-
bauten und bauliche Veränderungen in hiesiger Residenz und deren
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