Full text: Baupolizeiliche Vorschriften für die Königliche Residenzstadt Hannover, die Vorstadt Glocksee und den Vorort Linden

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Bau- Um jedo<h in einzelnen Fällen die hieraus erwachsenden 
festzu- Kosten zu vermeiden, bleibt dem Bauherrn unbenommen, si< vor- 
her persönlich bei der Königlichen Baucommission zu melden und 
wliche von dem vorseienden Bauprojecte Auskunft zu geben, damit von 
bäude selbiger bestimmt werde, ob nach der örtlichen Lage und dem 
Falls Zwecke des Gebäudes die Einreihung eines Aufrisses erforderlich 
Nech- fällt, oder die Genehmigung auf bloße Augenschein8einnahme er- 
1 aus- theilt werden kann. 
n hie- 3) Die Prüfung eines solchen Bauproject8 durch die König- 
erhalb liche Baucommission bezieht sich nicht allein auf das Äußere der 
selben Facade, sondern zugleih auf die Richtung und Stellung 
des Gebäudes gegen die zunächst belegenen Straßen- 
) resp. züge. 
ie auf 4) Die Ausführung eines solhen Baues ohne eingeholte Ge- 
nehmigung der Königlichen Baucommission, oder die eigenmächtige 
straße, Abweichung von dem approbirten Risse und den sonst gestellten 
Bedingungen wird mit einer Geldbuße von 50 Thalern geahndet, 
Ichau- deren Beitreibung durch die Königliche Polizeidirection sowohl von 
dem Bauherrn selbst, als auc< von den adhibirten Bauhand- 
Fteuen- werkern, welche den nicht genehmigten Bau ausgeführt haben, 
ges<ehen kann -- vorbehältlih der aus polizeilihen Gründen 
hneten etwa erforderlichen Wegräumung des Gebäudes selbst. 
stigen Diese leztgedachte Bestimmung soll sich auch auf die Bauten 
innerhalb der Residenzstadt Hannover beziehen. 
urme, 
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biegt, SITREU 5 
3. Ministerialbekanntmachung vom 26. März 1846, die 
Erweiterung des Wirkungskreises der Baucommission 
betreffend. 
'erxren- 
Zur Vervollständigung der Bekanntmachungen des vormaligen 
aratur Königlichen Cabinetsministerii vom 24. April 1822 und 12. Oc- 
denen tober 1831 wird mit Allerhöhster Genehmigung Sr. Majestät des 
Baus Königs Folgendes bestimmt : 
d;;und pv 
ifung, Die bislang auf Hauptfacaden und straßenwärts ins Auge 
herrn fallenden Seitenfagaden der Häuser beschränkte Vorschrift, daß Neu- 
bauten und bauliche Veränderungen in hiesiger Residenz und deren 
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