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men d' betragen sollen, und daraus die Höhe bestimmen; diesem nach ist
eäXxXb-i-äexXa-s-etX^Xc--^ folglich
d*
cd . b-j-dc . a-j-cf. c'
Diese Höhe auf cf aufgetragen, bestimmt die Entfernung der mit es
parallelen Linie gk, welche die verlangte Fläche sehr nahe abschileiden wird;
und sollte, nachdem die Fläche der zwischen BC und gk liegenden Figuren
genau berechuet und auf die Einheit der Bonität gebracht worden ist, diese
nicht gleich (M-f-N) sein, so erreicht man dlirch eine Wiederholung des Ver
fahrens seinen Zweck vollkommen
Hat man die definitive Gränze des Theiles (M-f-N) gefunden, so wird
der Theil (M-}-N-|-P) abgeschnitten, und ist 1 li die Gränze zwischen P und
Q, so dient die Berechnullg der beiden Flächen, aus welchen Q besteht, zur
Kontrolle, wie weit der Theil (U-j- N-j-P) richtig abgeschnitten worden ist.
Zusatz. Aus der oben gegebenen Erklärung ist ersichtlich, daß das Verfahren von
der Art der Begranzung des Polygons unabhängig und bei wie immer gestellten
Bedingungen anwendbar ist.
Aenderung der Gränzen bei Grundstücken von gleicher Bonität.
§. 97. Sind die durch eine frühere Theilung bestimmtell Gränzen der
Grundstücke zur Feldwirthschaft ungeeignet, nub wird verlangt, diesem Uebel
stande abzuhelfen, so ist wieder zu nnterscheidell, ob die beiden anliegenden
Grundstücke von gleicher Bonität sind oder nicht; übrigens wird allster der
Bedingung, daß die neue Gränze gerade fein soll, entweder keine weitere
oder höchstens iloch die gegeben, daß diese durch einen bestimmten Punkt
gehen soll.
1. Aufgabe. Bei der Pig. 80 ist Aa die Gränze zweier
Grundstücke; die neue Gränze
soll von d allsgeherr irnd der
Flächeninhalt jedes Grundstü
ckes u n g e ä n d e r t bleiben.
Auflösung. Man verbinde die
nächste Ecke des Polygons hier E mit
A, und ziehe zu dieser Linie von a eine
Parallele a c, so ist E c die vorläufige
Gränze beider Grundstücke; verbiildet
mall B mit E und zieht aus c eine
mit B E parallele Linie ce, so ist B e
die Gränze; von e eine mit BF parallele
Linie bestimmt den Punkt ä und Fd
zur Gränze; wird endlich b mit d verbunden und von F aus eine Parzelle
gezogen, welche hier zufällig in 0 trifft, so ist b C die definitive Gränze.
Der Grund für die Richtigkeit dieses Verfahrens ist im §. 89, 4. Satz,
zu suchen.