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Längen — Flächeneinheit, Grubenmaß, Grubenfeld.
§. 164 Nach dem allgemeinen österreichischen Berggesetze vom 23.
Mai 1854 ist bei allen Berg- und Hüttenwerken als Längeneinheit die
Wiener Klafter als Flächeneinheit die Wiener Quadratklafter
angeordnet.
Jeder, der bisher noch unbekannte Lager aufsuchen oder erforschen
oder in der Bergmanns Sprache, der schürfen, Schurfwerfen
will, muß bei der Bergbehörde ansuchen und erhält hierüber die ämtliche
Bewilligung (den Schnrfbrief) ausgestellt, auf Grund dieser ist cs ihm ge
stattet, einen Punkt anzuzeigen, wo er den Schürfbau betreiben und das
S chnrfz eich en*) ausstellen will. Dann wird dem Unternehmer (Schürfer)
ein Kreis vorbehalten, dessen Mittelpunkt das Schnrfzeichen und dessen
Halbmesser in der horizontalen Richtung gemessen 224 Klafter ist.
Wir wollen aus dem angeführten Berggesetze noch einige den Geo
meter näher angehende Paragraphe citiren und derselben einige als nöthig
erachteten Bemerkungen beifügen.
Nach 8- 34 giebt jeder Freischnrf Anspruch ans die Verleihung min
destens Eines Grub enm aß es, das heißt eines Rechteckes von 12544
Qnadratklafter, bei Steinkohlen erhöht sich dieser Anspruch auf mindestens
zwei, mit den längsten Seiten aneinander liegenden Grubenmaße. Besteht
jedoch der Freischnrf ans einem Schachtbau, dessen Sohle wenigstens fünfzig
Klafter im Seiger unter dem Rasen (der natürlichen Oberfläche) anstehr,
so erstreckt sich der Anspruch im Allgemeinen auf die Verleihung von zwei
und bei Steinkohlen von vier mit den längsten Seiten an einander
liegenden Grubenmaßen.
Der Inbegriff mehrerer in derselben Verleihung begriffenen Gruben
maße heißt Grub en selb.
Der 8- 37 lautet: Ist die Länge des, dem Freischürfen vorbehaltenen
Grubenfeldes der Richtung und Größe nach bestimmt, so ist auch die
Breite desselben der Richtung und Größe nach gegeben; die Zumessung hat
aber der Art zu geschehen, daß das Schnrfzeichen mitten im Grn-
benmaße zu stehen kommt.
8. 42 bestimmt das Grubenmaß bei der wirklichen Verleihung in der
Gestalt eines Rechteckes von 12544 Quadratklafter und erstreckt sich in die
ewige Höhe uub Teufe.
Ueber die Lage des Aufschlusses muß eine, auch die Taggegend dar
stellende Karte im Maßstabe von vierzig Klafter auf den Zoll, in doppelter
Ausfertigung der Behörde vorgelegt werden, und in Eine dieser Karten muß
die Anzahl und Lagerung der verlangten Grubenmaße eingezeichnet sein; ist
das Feld verliehen, so muß es binnen einem Jahre vermessen und über
Tage verlochsteint (vermarkt) werden.
*) Das Schnrfzeichen ist bier zu Lande ein dreikantig behauener Pfahl, aus welchem
an einer Blechtafel die bergmännischen Zeichen, (Eisen und Schlaget) mit blauer
Farbe sammt der Zahl des Freischurfes aufgezeichnet sind.