Full text: Anleitung zum Tracieren von Eisenbahnlinien für angehende Ingenieure

Auszug 
ans den technischen Vereinbarungen des Vereins deutscher Kisenbahn- 
verwaltungen über den Rau und die Kctriebseinrichtungeu der Haii|»t- 
eisenbahneu Rcutschiauds 
(enthaltend diejenigen Bestimmungen, welche bei Tracierung und Anlage 
neuer Bahnen zu befolgen sind). 
Planum (§ 1). Der Entwurf der Haupteisenbahnen ist so an 
zuordnen, dass, weun es erforderlich wird, zwei Geleise angelegt 
werden können. 
Gefälle (§ 2). Das Längengefälle, welches die Hauptbahnen 
in der Regel nicht überschreiten sollen, beträgt: 
im flachen Lande 1 : 200 
im Hügellande 1 : 100 
im Gebirge 1 : 40. 
Die Gefällswechsel sind zur Gewinuung sanfter Uebergänge mit 
tels möglichst schlanker Kurven abzurunden. Zwischen Gegenge 
fällen oder Gegensteigungen von 1 : 200 und darüber soll eine hori 
zontale Strecke, womöglich von der Länge eines Güterzuges einge 
legt werden. 
Kurven (§ 3). Der Krümmungshalbmesser der Kurven soll 
womöglich bei Bahnen im flachen Lande nicht unter 1100 m, im 
Hügellande nicht unter 600 m, bei Gebirgsbahnen nicht unter 300 m 
betragen. Radien unter 180 m sind unzulässig. Der Uebergang 
aus der geraden Strecke in die Kurve ist durch eine Parabelkurve 
zu vermitteln. 
Zwischen zwei entgegengesetzten Kurven soll ausserdem eine 
gerade Strecke von mindestens 50 m Länge liegen. In den steile 
ren Steigungen einer Bahn sollen möglichst flache Kurven ange 
wendet und die Gefällswechsel thunlichst in die Gerade gelegt 
werden. 
Spurweite (§ 4). Die Spurweite muss im Lichten 1,435 m 
betragen.
	        
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