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Spurerweiterung (§ 5). Iu Kurven mit Halbmessern unter
1000 m soll die Spurweite im Verhältnisse zur Abnahme der Länge
der Radien angemessen vergrössert werden; diese Vergrösserung
darf jedoch das Mass von 30 mm selbst bei einem Halbmesser von
ISO nicht übersteigen.
Normalprofil (§ 6). Auf der freien Bahn und denjenigen
Geleisen der Bahnhöfe, auf welchen Züge bewegt werden, ist das
in Hg. 34, Taf. III, gezeichnete Normalprofil des lichten Raumes
mindestens einzuhalteu.
Iu Kurven ist auf die Spurerweiterung und Ueberhöhung des
äusseren Schienenstranges Rücksicht zu nehmen.
Bei Neubauten ist es wünschenswert, das Höhenmass der drit
ten Stufe des Normalprofiles von 1,220 m auf 1,120 m zu redu
zieren.
Geleiseentfernung (§ 7). Die Doppelgeleise in der freien
Bahn sollen von Mittel zu Mittel nicht weniger als 3,500 m von
einander entfernt sein.
Tritt zu diesem Doppelgeleise noch ein einfaches oder ein
Doppelgeleise hinzu, so ist die Entfernung von dem alten Geleise
auf mindestens 4,00 m festzusetzen.
Bei Erbauung von neuen Bahnen wird überhaupt eine Entfer
nung sämtlicher Geleise von 4,00 m empfohlen, konform dem Normal
profil des lichten Raumes.
Kronenbreite (§8). Die Kronenbreite in einer horizontalen
Linie, durch die Unterkante der Schienen gemessen, soll vom Durch
schnittspunkt der Böschungslinie bis zur Mitte des nächsten Ge
leises nicht unter 2,00 m betragen.
Trockenlegung der Bahn (§ 9). Das Planum ist derge
stalt trocken zu legen, dass das tiefste Eindringen des Frostes in
die Erde nicht den höchsten Stand des Wassers erreicht.
Die Sohle des Bettungsmateriales muss unter allen Umständen
eine vollständige Entwässerung nach den Seiten des Planums er
halten.
Wünschenswert ist es, die Aussenbaukette ganz aus durchlas
sendem Material zu bilden.
B e ttu ng s m a t er i a 1 (§ 10). Das Bettungsmaterial soll so
wohl unter den Schwellen als unter den Steinunterlagen wenigstens
200 mm stark sein. Dasselbe soll eine solche Beschaffenheit haben,
dass es weder bei anhaltender Nässe durchweicht, noch durch Frost
zerstört wird.
Massive Brücken (§36). Für Brücken ist eine solide Wöl
bung von Steinen oder guten Ziegeln jeder Konstruktion von
anderem Material vorzuziehen, wenn nicht besondere Gründe die
Wahl einer Eisenkonstruktion vorteilhafter erscheinen lassen.
Brückenoberbau aus Holz und Eisen (§ 37). Hölzerne
Brücken sind nur ausnahmsweise zu gestatten.
Bei eisernen oder Stahlbrückeu solleu die tragenden Teile der
Brückenbahn aus gewalztem oder geschmiedetem Material bestehen.
Eine Prüfung der Brücken ist notwendig.