Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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den muß, so dürfte sich dieselbe übersichtlich in einer 
zweifachen, schon früher angedeuteten Abstufung beant 
worten lassen: 
Das römische Recht ist erstens auf seinem eignen 
Gebiete beschränkt. Dasselbe ist nämlich theils nicht reci- 
Pirt, theils durch einzelne Rechtsregelu und Institute des 
einheimischen Rechts direkt abgeändert und aufgehoben. 
Ueberdieß wird dasselbe durch die Construktion, welche 
das System des heutigen Civilrechts sowohl aus den gel 
tenden römischen Regeln, als aus den Bestimmungen für 
die einheimischen Institute zu bilden hat, mittelbar 
auch in seinen eignen allgemeinen Prinzipien modificirt. 
Zweitens erfährt das reine römische Recht eine 
weitere Beschränkung auf dem ihm fremden Gebiete, näml. 
in seiner Anwendbarkeit auf die deutschrechtlichen Insti 
tute. Dessen Regeln (Prinzipien und Rechtssätze) wer 
den hier nicht unbedingt, sondern nur insoweit analog 
anwendbar erscheinen, als entweder die eigentliche Con- 
struktivn zeigt, daß dieselben aus inneren Rechts 
gründen nicht als singulär erscheinen, oder nach Ilmstän 
den die historische Kritik der einzelnen römischen Rechts- 
regeln nachweist, daß die letzteren nicht auf singulären 
thatsächlichen Verhältnissen beruhen. 
2) Die Systeme des deutschen Partikularrechts. 
Dasselbe, was bisher vom heutigen gemeinen Rechte 
gesagt wurde, wird auch für das deutsche Partikularrecht 
gelten. Auch in diesen vielfach lebendigen Rechten kann 
cs im Grunde nur Ein mögliches System geben, weil 
jedes lebendige Recht nur Ein System verträgt. Bei rich-
	        
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