Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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ben werden. — Ebendeßhalb sind auch in den vorliegenden ^o 
Untersuchungen die einzelnen (in den Abtheilungen C 
und D des zweiten Abschnittes) berührten dogmatischen 
Bestandtheile des Schmerzengeldes dennoch nach den Grund- M 
sähen des heut. gem. Rechts festzustellen, obgleich das 
Schmerzengcld im gemeinen Rechte selbst nicht fortzube- m 
stehen haben dürfte. Freilich ist alsdann das hier ent- ^ 
wickelte Dogma nicht selbst schon ein wirkliches Partiku- 
larrecht, sondern es ist der subsidiäre, (relativ gemein- ^in 
rechtliche) Hintergrund der einzelnen partikularrechtlichen yA 
Schmerzengeldklagen; oder m. a. W. die hier zu ent- p 
wickelnde Lehre des Schmerzengeldes ist nur insoferne in 
den einzelnen deutschen Ländern sofort anwendbares Recht, . f ai 
als die Partikulargesetze selbst keine abweichenden (singu- 
lären) Rechtsregeln für das Schmerzengeld enthalten. 
die 
S». Die Gesetzgebung im Partikularrechte als Das Voll- in 
zugsmittel Der MethoDe. fca, 
§. VII. 9ei 
H- 
Das Schmerzengeld hat nach dem Ergebnisse der spe- M 
cielleren Untersuchungen des zweiten Abschnittes (§. 9 
—11) im positiven Rechte heutzutage insoweit fortzube- üb 
stehn, daß dasselbe nicht im gemeinen, dessenungeachtet ve- 
aber in den Partiknlarrechten noch fernerhin eine positive siä 
Geltung findet. Hiedurch entsteht eine Verschiedenheit gr 
zwischen dem gemeinen und partikularen deutschen Rechte, sid 
welche — außer der positiven Begründung — keinen ver- — 
nünftigen und juristischen Grund für sich hat: Das 
Schmerzengeld ist tut Partikularrecht gleich verwerflich oder da'
	        
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