Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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nothwendig, wie im gemeinen Recht; dessen dermaliges 
Bestehen stört unnötigerweise die Einheit unsres nationa 
len Rechts. — So ergibt sich denn wiederholt, daß die 
Methode der heutigen Rechtswissenschaft 1 ) zur Beseitigung 
eines unbrauchbaren Rechtsinstitutes und damit zur Förde 
rung und Vereinfachung unsres deutschen Rechtslebens allein 
überhaupt nicht ausreicht, daß insoferne die Gesetzge 
bung zwar nicht in einer unmittelbaren, wohl aber in 
einer mittelbaren Beziehung zu den Anforderungen der 
Methode steht. Die Wissenschaft bedarf ihrerseits der Bei 
hülfe der Gesetzgebung, um zu wahren, nutzbringenden Re 
sultaten für das bestehende Recht in Deutschland zu ge 
langen: nicht blos, soweit es gilt, die modernen „absolut 
positiven" Rechtsregeln, welche in §. V naher bezeichnet 
wurden, in positiver Weise festzustellen, sondern auch, um 
die „Rechtsinstitute" mit der wahren Ueberzeugung 
in Deutschland in Einklang zu bringen. Die Gesetzgebung 
dagegen darf sich in diesen Fällen nicht von der vernünftig 
gebotenen Leitung entfernen, welche die Methode an die 
Hand gibt: die Gesetzgebung ist das Vollzugsmittel der 
Methode. 
Auch in dem Verfahren der Gesetzgebung, welche sich 
über die hier vorliegenden einheimischen „Rechtsinstitute" 
verbreitet, treten Verschiedenheiten sichtbar hervor rück- 
sichtlich der bereits oben ausgeschiedenen beiden Haupt 
gruppen von Instituten des einheimischen Rechts: rück 
sichtlich der modernen und überlieferten einheimischen Rechts- 
1) v. Savigny Syst. I S. 204 „Vielmehr ist anzuerkennen, 
daß der Zweck nicht erreicht werden kann durch Wissenschaft allein."
	        
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