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Institute. Während die Codifikation der modernen In
stitute, wie z. Theil die bisherige Codifikation des d. Han
dels- nnd Wechselrechts, der historischen Vorarbeiten nicht
bedarf, bedarf die Codifikation der überlieferten In
stitute, für welche das Schmerzengeld ein Beispiel bietet,
der Kritik der Geschichte 2 ). Diese historische Kritik (vgl.
§. II, 1), welche im positiven gemeinen Rechte sogar zu
einer sofortigen Beseitigung des Schmerzengeldes hinrei-
reichen dürfte, wird demnach den einzelnen Partikularge
setzen gegenüber (neben andern Gründen: vgl. §. 12 des
zweiten Abschnittes) wenigstens den legislativen Stand
punkt und Werth der partikularrechtlichen Schmerzengeld
klage nachweisen.
Auch hier bietet sich ein Gesichtspunkt, der über das
Gebiet des Schmerzengeldes hinausführt, — ein Bliek
auf nunöthige Contraste zwischen (überlieferten) ein
heimischen und römischen Rechtsinstituten, auf die nn-
nöthige Zerrissenheit des deutschen Rechts in unzählige
Partikularrechte ! — Eben in diesem Punkte bietet demnach
die speeielle Erörterung über das Schmerzengeld wieder
holt einen einzelnen Beleg und ein Bild für die allge
meinere Wahrheit, daß und wie die legislative Beseitigung
der Mißstände im heutigen deutschen Civilrechte bis zu
einem gewissen Grade noch vorwärts zu schreiten haben
wird — einen Beleg, daß die bisherige deutsche Codifika-
tion mit der Aufzeichnung des Handels- und Wechsel
rechtes noch keineswegs ihre Aufgabe erschöpft haben
dürfte! Da jene Mißstände im Civilrechte hauptsächlich
2) Sav. Syst. I S. 103.