87
die überlieferten einheimischen Institute berühren,
so wären bei Betrachtung des Schmerzengeldes zwei Wege
geboten gewesen, um in Beziehung auf dieses einheimische
Institut die Zulässigkeit und Nothwendigkeit einer Gesetz
gebung zu erproben: einmal, indem man das leitende
Prinzip und die Grenzen feststellen würde, unter deren
Beobachtung die Vereinigung der Partikularrechtsinstitute
mit dein gemeinen Rechte in Deutschland überhaupt als
Bedürfniß erscheint; zweitens, indem man auf die Noth
wendigkeit einer legislativen Reform für das vorliegende
Rechtsinstitut ausschließlich Hinweisen würde. — Größeres
Interesse freilich würde der erstere Weg bieten können! Doch
würde derselbe zu weit über die Grenze des hier noth
wendig Gebotenen hinausführen. Es muß daher, bei der
Klarheit des vorliegenden speciellen Falles in diesem Punkte,
ungern auf den Versuch einer weiteren Ausführung jener
in hohem Grade einflußreichen Prinzipienfrage Verzicht
geleistet werden. — Der zweite Weg dagegen soll hier
nicht unversucht bleiben! Ist ja ohnedieß anzunehmen,
daß demjenigen, welcher einmal heutzutage ein in Deutsch
land geltendes Rechtsinstitut vom Anfange bis zum Eude
zu durchdringen sich vornimmt, zugleich eine Art natio
naler Pflicht obliegt, dem gemeinsamen Paterlande, wel
ches zur, Zeit noch kein gemeinsames Rechtsbuch und
kein durchgreifendes äußeres Organ für die Darstellung
dieses gemeinsamen Rechts hat, wenigstens mit einem
Vorschlag entgegenzukommen, wie die (gemeinsame oder
Einzel-) Gesetzgebung in dem speciellen Institute zur
Einheit zwischen Partikular- und gemeinem Rechte ge
langen kann. Der Anfang im Einzelnen wird das Fort-