Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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als Pönalklage bezeichnet werden, da bei sorgfältigster 
Prüfung der etwaigen Berechtigung jener vermeintlichen 
dritten Gattung von Klagen dennoch die römischen Gat 
tungsbegriffe in Folge ihrer inneren Conseqnenz als die 
allein möglichen und wahren sich zeigten. 
III. Die Construktion der Rechtsregeln schlüß- 
lich hatte folgende Aufgaben: 
a) dieselbe hatte den größten Theil der Casuistik der 
Schmerzengeldklage, soweit eine solche hier zur Sprache kommt, 
aus inneren Gründen darzustellen. Am sichtlichsten 
tritt dieselbe hervor in den in §. 23 angeführten Fällen; 
in diesen weisen rein innere Nechtsgründe ohne weitere 
historische Nachforschungen die Singularität und dem 
nach zugleich die Unanwendbarkeit einzelner casuistischer 
Bestimmungen des der Schmerzengeldklage am meisten 
verwandten Rechtsinstituts des römischen Rechtes ans das 
Schmerzengeld nach, und tritt die Nothwendigkeit völlig 
moderner Rechtsregeln an den Tag. — Endlich wurde 
b) die Construktion der absolut positiven 
Nechtssätze durch eine historische Kritik bei An 
wendung römischer Rechtsregeln auf das Schmerzengcld 
in der bereits oben (§. II, 2 des ersten Abschnitts) ange 
führten Weise versucht. 
Nach diesen! Ueberblick gehen wir zu den einzelnen 
Ausführungen des zweiten Abschnittes selbst über.
	        
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