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als Pönalklage bezeichnet werden, da bei sorgfältigster
Prüfung der etwaigen Berechtigung jener vermeintlichen
dritten Gattung von Klagen dennoch die römischen Gat
tungsbegriffe in Folge ihrer inneren Conseqnenz als die
allein möglichen und wahren sich zeigten.
III. Die Construktion der Rechtsregeln schlüß-
lich hatte folgende Aufgaben:
a) dieselbe hatte den größten Theil der Casuistik der
Schmerzengeldklage, soweit eine solche hier zur Sprache kommt,
aus inneren Gründen darzustellen. Am sichtlichsten
tritt dieselbe hervor in den in §. 23 angeführten Fällen;
in diesen weisen rein innere Nechtsgründe ohne weitere
historische Nachforschungen die Singularität und dem
nach zugleich die Unanwendbarkeit einzelner casuistischer
Bestimmungen des der Schmerzengeldklage am meisten
verwandten Rechtsinstituts des römischen Rechtes ans das
Schmerzengeld nach, und tritt die Nothwendigkeit völlig
moderner Rechtsregeln an den Tag. — Endlich wurde
b) die Construktion der absolut positiven
Nechtssätze durch eine historische Kritik bei An
wendung römischer Rechtsregeln auf das Schmerzengcld
in der bereits oben (§. II, 2 des ersten Abschnitts) ange
führten Weise versucht.
Nach diesen! Ueberblick gehen wir zu den einzelnen
Ausführungen des zweiten Abschnittes selbst über.