Begriff und Umfang der Schmerzengeldklage.
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Die Schmerzengeldklage erscheint nach dem Begriffe,
wie derselbe dem Ergebnisse der folgenden Untersuchungen
gemäß hier einstweilen festgestellt werden soll, als eine
selbstständige Privatpönalklage des heutigen ge
meinen deutschen Rechts wegen Körperverletzungen,
soweit die letzteren Schmerzen ! ) verursachen.
Hiebei wird es vor allem nothwendig, das eigentliche Ge
biet sich zu vergegenwärtigen, welches die Klage im ge
meiner: Rechte unbestritten einnimmt, und welches dieselbe
von anderen, verwandten Rechtsmitteln abgrenzt.
Rechnet man einzelne, die Klage mit anderweitigen
Rechtsmitteln zusammenstellende Ansichten ab, so ist man
in neuerer Zeit darüber einig, daß in der eigentlichen
Schmerzengeldklage nicht jene Klage wiederholt inbegriffen
sei, welche dem körperlich Verletzten eine Entschädigung
für die verursachten Kur kosten sowie für den entgan
genen Arbeitsgewinn (Versäumniß) gewährt; diese
letztere Klage ist unzweifelhaft als relperseeutorin netto
(Aquilia utilis) schon im römischen Rechte 1 2 ) begründet.
1) Dieselbe ist daher z. B. in keinem Falle zulässig bei Ver
letzung der körperlichen Jntegrilät durch Abschneiden der Kopfhaare
eines Frauenzimmers.
2) I. 5, §. 3, l. 6, 7 pr. D. ad 1. Aquil. (9, 2): consecu-
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