Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

Begriff und Umfang der Schmerzengeldklage. 
8- i. 
Die Schmerzengeldklage erscheint nach dem Begriffe, 
wie derselbe dem Ergebnisse der folgenden Untersuchungen 
gemäß hier einstweilen festgestellt werden soll, als eine 
selbstständige Privatpönalklage des heutigen ge 
meinen deutschen Rechts wegen Körperverletzungen, 
soweit die letzteren Schmerzen ! ) verursachen. 
Hiebei wird es vor allem nothwendig, das eigentliche Ge 
biet sich zu vergegenwärtigen, welches die Klage im ge 
meiner: Rechte unbestritten einnimmt, und welches dieselbe 
von anderen, verwandten Rechtsmitteln abgrenzt. 
Rechnet man einzelne, die Klage mit anderweitigen 
Rechtsmitteln zusammenstellende Ansichten ab, so ist man 
in neuerer Zeit darüber einig, daß in der eigentlichen 
Schmerzengeldklage nicht jene Klage wiederholt inbegriffen 
sei, welche dem körperlich Verletzten eine Entschädigung 
für die verursachten Kur kosten sowie für den entgan 
genen Arbeitsgewinn (Versäumniß) gewährt; diese 
letztere Klage ist unzweifelhaft als relperseeutorin netto 
(Aquilia utilis) schon im römischen Rechte 1 2 ) begründet. 
1) Dieselbe ist daher z. B. in keinem Falle zulässig bei Ver 
letzung der körperlichen Jntegrilät durch Abschneiden der Kopfhaare 
eines Frauenzimmers. 
2) I. 5, §. 3, l. 6, 7 pr. D. ad 1. Aquil. (9, 2): consecu- 
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