Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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Begriff und Umfang. §. 1. 
Neben derselben besteht aber heutzutage noch die weitere 
Klage auf Zahlung einer Geldsumme für die erlittenen 
Körper-Schmerzen. Wie schon der Name der Klage 
andeutet, ist es diese letztere, welche allein als Schmer 
zengeldklage zu betrachten ist und den Gegenstand der 
vorliegenden Untersuchung bildet 3 ). 
Dieß die Abgrenzung auf dem hier maßgebenden Ge 
biete des Civilrechtes selbst! — Von einer Ausschei 
dung der strafrechtlichen und civilrechtlichen Behand 
lung des Schmerzengeldes dagegen mußte bei näherer Be 
trachtung prinzipiell vollständig Umgang genommen wer 
den, da das Schmerzengeld überhaupt nur auf Einem 
und demselben Gebiete seine Entstehung gefuuben hat 
turum, quod minus ex operis propter vitiatum oeulum sit liabi- 
turus et impendia, quaepro ejus curatione lecerit; 1. 7 §. 4,1.13 
pr. eod. — Die Klage ist eine aetio 1. Aquiliae utilis: 1. 13 pr. 
D. h. t. — Wegen dejecta nnd effusa in 1. 1 §. 6, 1. 7 D. 
de his, qui effud. (9, 3), — ferner wegen Beschädigung durch 
Thiere in 1. 3 D. si quadrupes pauperiem (9, ]) sind im röm. 
Rechte in dem Falle, wenn die Verletzung an einem freien Men 
schen geschieht, gleichfalls reipersekutorische Klagen gegeben. — Aller 
dings war dieser Schadensersatz neben der Strafe wegen Körperver 
letzung oder Schmerzen in den alldeutscheil Co mpositi onen mit- 
enthaltcn; m. vgl. die Ausführung in Friederich diss. de vuln. 
satissact. Altdors 1781 §. VI, und der heutige Begriff der Schmer- 
zengeldklage ist demnach enger, als der jener altdeutschen Bußen. 
3) Schon die 0.0.0. art. 20 und 21 unterscheidet zwischen Schmach 
(Injurien) — Schmerzen (Schmerzengeldklage) und Kosten und 
Schaden (Aquilische Klage). — Ueber die weitere allerdings be 
strittene Frage, welche Art von Klagen wegen der erlittenen Schmer 
zen einzutreten habe, vgl. unten §. 13 u. 14. — Auch ist die Frage 
bestritten, ob die Schmerzen die ausschließliche Voraussetzung der 
Schmerzengeldklage bilden; v. §. 18, a.
	        
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