Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

A. Rechtsquelle. Röm. R. 2. 
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Anschlag des Körperwerthes eines Freien nicht gestatteten, 
so konnten dieselben wegen der einem Freien zugefügten 
Schmerzen wenigstens den „Ansatz einer Straf summe," 
somit — wenn auch nicht eine aestimatio damni — doch 
wohl eine aestimatio „poenae“ gestattet: 3 ). 
Der positive Nachweis nun, daß im römischen Rechte 
bei Verursachung von Schmerzen wenigstens eine Strafe 
und Strafklage gestattet wurde, wird unten (§. 4) versucht 
werden; dafür aber, daß in unsrer obenangesührten Regel: 
liberum corpus nullam recipit aestimationem die Un 
zulässigkeit einer ae8timatio nicht auf eine Unzulässigkeit 
der letzteren bei Körperverletzungen überhaupt, sondern 
nur auf die Unzulässigkeit einer aestimatio damni sich 
bezieht, läßt sich schon jetzt ein vollkommen genügender 
Beweis aus nachstehender Quellenstelle erbringen: 
1. 1 §. 5 D. de his, qui effud. (9, 3) Ulp: Sed 
cum homo über periit, „damni“ aestimatio „non“ 
fit in duplum, quia in homine libero nulla 
corporis aestimatio fieripotest: sed quin- 
quaginta aureorum „aestimatio fit.“ 
Die letztere Klage, für welche hier eine aestimatio 
zugelassen wird (sed L. aur. aestimatio fit), ist die be 
kannte Popularklage bei Tödtung eines freien Menschen 
durch dejecta und effusa auf Zahlung von 50 aurei; 
diese letztere ist (als Popularklage) eine Strafklage, 
und deßhalb findet bei ihr bei dem Vorliegen eines 
3) Auf eine analoge Weise erklärt die Verwechslung 1. 5 §. 1 
D. ad 1. Aquil. ^9, 2): sed duae erunt aestimationes, alia 
damni, alia contumeliae.
	        
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