Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

104 A. Rechtsquelle. Röm. N. — act. 1. Aquil. §. 3. 
Deliktes an dem Körper eines Freien eine aestimatio 
statt. Zugleich wird aber bezüglich einer andern Klage 
wiederholt unsre obige Regel ausgesprochen, daß — und 
zwar wegen desselben Delikts am Körper eines Freien — 
keine aestimatio eintreten könne, und das Motiv hiesür, 
das aus der Stelle selbst hervorgeht, ist: weil hier eine 
aestimatio damni eintreten würde; dieser letztere Aus 
spruch bezieht sich speciell auf die in dem betr. Digesten- 
titel abgehandelte eigentliche aetio de effusis et dej., bei 
welcher nach der von Ulpian unmittelbar zuvor mitge 
theilten Ediktsstelle (1. 1 pr. D. eod.) ein dainnum die 
specielle Voraussetzung der Klage bildet. — Hieraus folgt, 
daß unsre Eingangs erwähnte Regel „liberum eorpu8. n. 
ree. aestimat.“ in den einzelnen Klagen des röm. Rechts 
die Verfolgung eines für die Körperverletzungen zu ge- 
währendeit Schnierzengeldes nur insoweit als unzulässig 
erklärt, als bei denselben ein damnum die specielle Vor 
aussetzung bildet (oder m. a. W. soweit in der betreffen 
den Klage lediglich das durch die Körperverletzung ver 
ursachte damnum in „Aestimation" gezogen wird). 
S- 3. 
Gehen wir nun zur Untersuchung der Anwend 
barkeit der einzelnen Klagen des röm. Rechts auf das 
Schmerzengeld über. Die Klagen, unter welche bisher 
das Schmerzengeld zu subsumiren versucht wurde, sind 
folgende: 
1) Am wenigsten Grund scheint die Auffassung der 
Klage als aetio legis Aquiliae utilis für sich zu
	        
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