Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

108 A. Rechtsquelle. Rom. R. — Syndikatsklage §. 4. 
2) Ohne Werth für uns ist die Ansicht, welche die 
Schmerzengeldklage als eine Syndikats klage betrach 
tete 6 ). Abgesehen von der Begründung derselben wurde 
unter die genannte Klage lediglich der in der 0.6.6. her 
vorgehobene Eine Fall der Schmerzengeldklage subsu- 
mirt; der Fall ist aber weder heutzutage überhaupt denk 
bar, noch kann die lediglich auf ein Verschulden des „Rich 
ters" anwendbare Syndikatsklage für die heutige gene 
relle Schmerzengeldklage eine Anwendung finden. 
§- 4. 
3) Eine zur Zeit der Carolina vorherrschende An 
sicht endlich bezeichnete die Schmerzengeldklage als eine 
injuriarum actio. Da das Bestehen dieser Ansicht 
für die folgende Ausführung (vgl. §. 13 Note 4) zu Be 
weisen dient, so mag es gestattet sein, deren Existenz hier 
genauer nachzuweisen. 
Die Ansicht wurde vertreten: von den sächsischen Ju 
risten Schneidewein (Luthers Tischgenosse) + 1568, 
Carpzov f 1666 und Schiller f 1705 *); — ferner 
von den Commentaren der Carolina: Zieritz (um 
1625), Stephani (1626), Manz-j-1677, Clasen 
6) Dieselbe findet sich bei einzelnen Commentaren der Carolina, 
welche die Schmerzengeldklage im Art. 20 und 21 der letzteren unter 
Berufung auf italienische Juristen zugleich als Syndikats- und In 
jurienklage charakterisiren; z. B. ötepiiani Llattll. Carol. V eon8t. 
art. 20. — Clasenii comni. in CCC. zu art. 20, III. — 
Manzius comm. rat. in Carol. art. 20 num. 36. 
1) Die Citate der Werke vgl. §. 6, Note 3. — Schiller hält 
zugleich die act. 1. Aquil. und die Injurienklage für anwendbar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.