A. Rechtsquelle. Rom. R. - injur. act. §. 4. 113
minalrechtliche, auf Körperverletzungen anzuwendende
Real, welches die römische injuria gleichfalls reprä-
senlirt, aufzustellen beabsichtigten. — Abgesehen hie
von wendeten die fpateren Juristen seit dem Ende
des 17. Jahrhunderts, und insbesondere fast ausnahms,
los die Juristen des gegenwärtigen Jahrhunderts, wenn
sie auch hie ltnd da zugaben, daß die Schmerzengeldklage
in Rom eine Vertretultg ullter der Injurienklage gefun
den (Note5a), doch nie mehr die Bestimmungen der
römischen injur. actio auf die erstere direkt an, sondern
behandelten diese deutschrechtliche Klage als ein gegenüber
der röm. inj. actio vollkommen selbstständiges, wenn
auch analoges Rechtsmittel. Mit jener obenangeführten
weiteren Bedeutung der röm. injuria kamen aber noth-
wendigerweise gleichzeitig auch die Bestimmungen der rö
mischen injuriarum actio für die Sch merzen geld
klage außer Uebung. — Die fragt. Bestimmungen sind
deßhalb, soweit sie nicht allen Pönalklagen ohnehin gemein-
sant, sondern rein positiv und gegenüber den allgemeinen
Rechtsregeln als singulär erscheinen, für uns durch Ge
wohnheitsrecht (desuetudo) beseitigt, und die Schmerzen
geldklage steht heutzutage als ein selbstständiges, vom
röm. Rechte unabhängiges Rechtsinstitut fest 8 ).
Aber nicht nur heutzutage ist die injuriarum ac
tio für die Schmerzengeldklage nicht mehr maßgebend,
sondern auch für die Entstehung der Schmerzengeld-
8) Einzelne praktische Konsequenzen, die aus der Selbstständig
keit der Schmerzengeldklage sich ergeben, s. unter §. 22 u. 23, §. 15