114 A. Rechtsquelle. Röm. N- — injur. act. §. 4.
klage zeigt die römische Injurienklage nicht die wahre
Rechtsquelle. — Auch zur Zeit der Juristen des 16. Jahr-
huttderts, welche die Schmerzengeldklage als injuriarum
act. vorübergehend bezeichneten, kann die letztere nicht die
ursprüngliche Rechtsquelle unsrer Klage gewesen sein;
denn die Injurienklage selbst wurde von den damaligen
Juristen nur dazu gebraucht, ein in Detttschland bereits
bestehendes Institut rechtlich einzukleiden, von welchem in
einem späteren Paragraphen die Rede sein wird, und
die Grundlage der Schmerzengeldklage war somit schon
damals dieses bereits bestehende ältere Institut selbst
(8- 6). -
Es bildete sich demnach zu derselben Zeit, in welcher
aus dem weiten Begriffe der römischen Jujurie heraus
im deutschen Criminalrechte die Ausbildung eines be
sonderen Deliktes der Körperverletzung 9 ) er
folgte, auf ganz ähnliche Weise auch im Civilrechte eine
von der römischen Injurienklage selbstständige Privat
strafklage wegen Körperverletzungen, soweit letz
tere Schmerzen verursachen: — nämlich die Schmerzen-
geldklage; — in jenem wurde die Körperverletzung crimi
nell, in dieser als Privatdelikt strafbar verfolgt.
Die allgemeinere praktische Consequenz, die einstweilen
ans diesen Thatsachen für uns erübrigt, ist, daß die Lehre
vom Schmerzengelde mit der Lehre von der Injurien
klage, soweit die letztere in Bezug auf Körperverletzungen
9) Schmid diss. de crim. laesae sanitat. §. 4 ff.— Lediglich
bezüglich der praktischen Konsequenzen für das Kriminalrecht vgl.
Heffter g. d. Crimr. §.282 u. Note 1 ff.