A. Rechtsquelle. Gew.- u. wisscusch. R. §. 7. 127
düng des römischen Institutes auf das deutsche Rechts
verhältniß schoir aus dem Grunde von selbst, weil das
röm. Recht gesetzlich und gewohnheitsrechtlich das positiv
geltende Recht in Deutschland ist, (und die Schmerzen
geldklage unterläge zugleich den Beschränkungen oder Vor
zügen, welchen das aus der Rechtsquelle des Gesetzes
cntsprungette Recht unterworfen ist).
Oder zweitens es lautet die Antwort auf die oben-
bezeichnete Frage verneinend, so daß das Schmerzen
geld nicht im röm. Rechte schon begründet wäre, sondern
die Bestimmungen des letzteren nur analog angewendet
werden könnten; alsdann besteht das Schmerzengeld nichts
desto weniger nach wie zuvor als Gewv hnhnheits-
recht fort.
Endlich läßt sich als dritte Möglichkeit der Fall
denken, daß in dem bisher dargestellten regelmäßigen
Gange eine störende wiederholte Neuerung eingetreten sei:
— Dieser Fall tritt eben bei unsren! concreten Nechtsin-
stitute ein. Das Schmerzengeld nämlich paßt zwar unter
die römische injuriarum actio (§. 4), und nach der oben
gegebenen Ausführung hätte die Schmerzengcldklage un
bedingt als solche zu gelten gehabt; allein diese Subsum
tion kann im concreten Falle deßhalb nicht eintreten, weil
die Bestimmungen der Injurienklagen, soweit sie nicht
schon ohnehin jeder ähnlichen Klage eigen, sondern rein
singuläre sind, in Folge der gewohnheitsrechtlich festste
henden Selbstständigkeit der Schmerzengeldklage stillschwei
gend durch desuetudo beseitigt sind (§. 4, 23, 22); es
bliebe daher der Bestimmungen des röm. Rechts über die
injuriarum actio ungeachtet das Schmerzengeld als Aus-